Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

Entwurf

(NHG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20051, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 23e (neu)

Abschnitt 3b: Pärke von nationaler Bedeutung Art. 23e (neu)

Begriff und Kategorien

Pärke von nationaler Bedeutung sind Gebiete mit hohen Natur- und Landschaftswerten.

1

2

Sie gliedern sich in die Kategorien: a.

Nationalpark;

b.

Regionaler Naturpark;

c.

Naturerlebnispark.

Art. 23f (neu)

Nationalpark

Ein Nationalpark ist ein grösseres Gebiet, das der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der natürlichen Entwicklung der Landschaft dient.

1

2

1 2

In diesem Rahmen dient er auch: a.

der Erholung;

b.

der Umweltbildung;

c.

der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere über die einheimische Tierund Pflanzenwelt sowie über die natürliche Entwicklung der Landschaft.

BBl 2005 2151 SR 451

2004-2568

2171

Natur- und Heimatschutz. BG

3

Er besteht aus: a.

einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;

b.

einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.

Art. 23g (neu)

Regionaler Naturpark

Ein Regionaler Naturpark ist ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen.

1

2

Im Regionalen Naturpark wird: a.

die Qualität von Natur und Landschaft erhalten und aufgewertet;

b.

die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt und die Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen gefördert.

Art. 23h (neu)

Naturerlebnispark

Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht.

1

2

In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung.

3

Er besteht aus: a.

einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;

b.

einer Übergangszone, in der Naturerlebnisse ermöglicht werden und die als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient.

Art. 23i (neu)

Unterstützung regionaler Initiativen

Die Kantone unterstützen regionale Bestrebungen zur Errichtung und Erhaltung von Pärken von nationaler Bedeutung.

Art. 23j (neu)

Park- und Produktelabel

Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Parks auf Antrag der Kantone ein Parklabel, wenn der Park: 1

a.

mit zweckmässigen Massnahmen langfristig gesichert wird;

b.

die Anforderungen nach Artikel 23f, 23g oder 23h und nach den Artikeln 23e und 23k Buchstaben a und b erfüllt.

Die Trägerschaft eines Parks mit Parklabel verleiht den Personen und Betrieben, die im Park auf nachhaltige Weise Waren herstellen oder Dienstleistungen erbrin-

2

2172

Natur- und Heimatschutz. BG

gen, auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen.

3

Die Park- und Produktelabel werden befristet verliehen.

Art. 23k (neu)

Vorschriften des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a.

die Anforderungen an Pärke von nationaler Bedeutung, insbesondere über die Grösse des Gebiets, die zulässigen Nutzungen, die Schutzmassnahmen und die langfristige Sicherung der Pärke;

b.

die Verleihung und Verwendung der Park- und Produktelabel;

c.

die Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung über Pärke von nationaler Bedeutung.

Art. 23l (neu)

Bestehender Nationalpark im Kanton Graubünden

Für den bestehenden Nationalpark im Kanton Graubünden gilt das Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 19803.

1

Der Bund kann der Stiftung «Schweizerischer Nationalpark» das Parklabel bereits vor der Erweiterung durch eine Umgebungszone nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe b verleihen.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

SR 454

2173

Natur- und Heimatschutz. BG

2174