BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Originaltext

Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. Juni 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der Fassung des am 7. September 2012 in Ljubljana unterzeichneten Protokolls Abgeschlossen am 30. Mai 2023 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. Juni 19962 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der Fassung des am 7. September 2012 in Ljubljana unterzeichneten Protokolls (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet), abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I Der Titel und die Präambel des Abkommens werden durch folgenden Titel und folgende Präambel ersetzt: «Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung

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BBl 2024 ...

SR 0.672.969.11

2023-3456

BBl 2023 2714

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Slowenien

BBl 2023 2714

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»

Art. II Der folgende Buchstabe d wird Artikel 23 Absatz 2 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens hinzugefügt: «d) Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder für Vermögen einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Slowenien dieses Abkommen so anwendet, dass diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung befreit sind, oder Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.» Art. III 1. Der folgende Artikel 27A (Anspruch auf Vorteile) wird dem Abkommen hinzugefügt: «Art. 27A

Anspruch auf Vorteile

Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.» 2. Absatz 4 des Zusatzprotokolls zum Abkommen wird aufgehoben.

3. Die bestehenden Absätze 5, 6 und 7 des Zusatzprotokolls zum Abkommen werden zu den Absätzen 4, 5 und 6.

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Slowenien

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Art. IV 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Dieses Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren der beiden Notifikationen in Kraft. Seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahrs beginnen.

3. Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das Abkommen gilt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Ljubljana, am 30. Mai 2023 im Doppel in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Republik Slowenien:

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