BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Notifikation definitiver Einziehungsbescheid Aktenzeichen: B-739 (71-2022.16923) / TrC

Personenwagen VW Passat, schwarz, Kennzeichen NS415FI (SRB), FIN: WVWZZZ3CZFE520281, Fahrzeughalter: Stefanovic Igor, 13. Februar 2001, letzte bekannte Wohnadresse in Vozdovac (SRB).

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zieht im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m. Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB) in Erwägung, dass: ­

der Einziehungsbescheid Nr. BBI 2023 2030 am 5. September 2023 im Bundesblatt publiziert worden ist;

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dieser innert der Rechtsmittelfrist nicht angefochten wurde und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist;

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die Frist gemäss Ziffer 3 des Dispositivs des Einziehungsbescheids Nr.

BBI 2023 2030 vom 5. September 2023 von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft zur Kontaktaufnahme des Fahrzeughalters / Fahrzeugeigentümers mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG ungenutzt verstrichen ist;

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demgemäss der Personenwagen VW Passat, schwarz, Kennzeichen NS415FI (SRB), FIN: WVWZZZ3CZFE520281, definitiv einzuziehen ist;

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sämtliche durch die Fahrzeugvernichtung anfallenden Kosten gemäss Ziffer 4 des Dispositivs des Einziehungsbescheids Nr. BBI 2023 2030 vom 5. September 2023 Stefanovic Igor auferlegt wurden;

und verfügt: 1.

Der Personenwagen VW Passat, schwarz, Kennzeichen NS415FI (SRB), FIN: WVWZZZ3CZFE520281, wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Stefanovic Igor werden die Kosten für die Fahrzeugvernichtung vollumfänglich auferlegt.

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BBl 2023 2797

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und - soweit möglich - beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

12. Dezember 2023

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Strafverfolgung, Strafentscheide

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