BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Einstellungsverfügung (Art. 62 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974, über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR SR 313.0) Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, erliess am 14. August 2023 im Verwaltungsstrafverfahren 71-2023.6670 gegen Schön Leon, geb. 19. Februar 1997, deutscher Staatsangehöriger, Angestellter, whft. gewesen in 8154 Oberglatt, Bülachstrasse 47, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, folgende Einstellungsverfügung: 1.

Am 4. April 2023 nahm der Zoll Schaffhausen gegen Leon Schön ein Schlussprotokoll auf. Darin wird Leon Schön angeschuldigt, sich einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) schuldig gemacht zu haben, weil er den Nachweis für die Verzollung eines Hundes der Rasse Ridgeback nicht erbracht habe.

2.

Aufgrund der Akten kann Leon Schön kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden.

Demnach wird gestützt auf Artikel 103 Absatz 1 und 2 MWSTG und Artikel 62 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) verfügt: 1.

Das Strafverfahren gegen Leon Schön wird eingestellt.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Eröffnung an: Leon Schön per Publikation im Bundesblatt

14. Dezember 2023

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Direktionsbereich Strafverfolgung

2023-3571

BBl 2023 2828

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