Ablauf der Referendumsfrist: 26. Januar 2006

Obligationenrecht (OR) (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung) Änderung vom 7. Oktober 2005 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20041, beschliesst: I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert: Art. 663b Randtitel IV. Anhang 1. Im allgemeinen

Art. 663bbis 2. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien a. Vergütungen

1 2

Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz anzugeben:

1

1.

alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet haben;

2.

alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet haben, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung);

3.

alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Beirates ausgerichtet haben;

4.

Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ausgerichtet haben, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind;

BBl 2004 4471 SR 220

2004-0661

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Obligationenrecht

5.

2

3

4

Als Vergütungen gelten insbesondere: 1.

Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;

2.

Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;

3.

Sachleistungen;

4.

die Zuteilung von Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechten;

5.

Abgangsentschädigungen;

6.

Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zugunsten Dritter und andere Sicherheiten;

7.

der Verzicht auf Forderungen;

8.

Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;

9.

sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.

Im Anhang zur Bilanz sind zudem anzugeben: 1.

alle Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;

2.

Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedingungen an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;

3.

Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedingungen an Personen, die den in den Ziffern 1 und 2 genannten Personen nahe stehen, gewährt wurden und noch ausstehen.

Die Angaben zu Vergütungen und Krediten müssen umfassen: 1.

2.

3.

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nicht marktübliche Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet haben, die den in den Ziffern 1­4 genannten Personen nahe stehen.

den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds; den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds; den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.

Obligationenrecht

Vergütungen und Kredite an nahestehende Personen sind gesondert auszuweisen. Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden. Im übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates entsprechende Anwendung.

5

Art. 663c Randtitel und Abs. 3 b. Beteiligungen

Anzugeben sind weiter die Beteiligungen an der Gesellschaft sowie die Wandel- und Optionsrechte jedes gegenwärtigen Mitglieds des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates mit Einschluss der Beteiligungen der ihm nahestehenden Personen unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.

3

Art. 663d Randtitel V. Jahresbericht

Art. 663e Randtitel VI. Konzernrechnung 1. Pflicht zur Erstellung

Art. 663h Randtitel VII. Schutz und Anpassung

Art. 664 Randtitel VIII. Bewertung 1. Gründungs-, Kapitalerhöhungsund Organisationskosten

II Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 20003 wird wie folgt geändert: Art. 6a Abs. 6 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1­5 für alle privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss angewendet werden, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben. Ausge-

6

3

SR 172.220.1

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Obligationenrecht

nommen sind Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind. Für diese gelten die Artikel 663bbis und 663c Absatz 3 des Obligationenrechts4.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 7. Oktober 2005

Ständerat, 7. Oktober 2005

Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 18. Oktober 20055 Ablauf der Referendumsfrist: 26. Januar 2006

4 5

SR 220 BBl 2005 5963

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