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Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Entwurf

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bunderates vom 29. November 20231, beschliesst: I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert: Art. 11a Abs. 2 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den jährlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung übersteigen.

2

Art. 16 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. i 2

Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: i.

1 2

der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensationszahlungen nach Artikel 24; mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann die kantonale Amtsstelle in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

BBl 2023 2862 SR 837.0

2023-3482

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Arbeitslosenversicherungsgesetz (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen)

BBl 2023 2863

Art. 18c Abs. 2 Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine Altersleistung einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

2

Art. 22 Abs. 1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20063 entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde.

Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit: 1

a.

die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und

b.

für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.

Art. 27 Abs. 5 Personen, die gemäss Artikel 14 Absatz 2 wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder.

5

Art. 60 Abs. 1 Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Praxisfirmen und Ausbildungspraktika.

1

Art. 64a Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b Betrifft nur den italienischen Text.

Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von: 1

b.

3 4

2/6

Berufspraktika in Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung; der Bundesrat kann die Teilnahme an Berufspraktika für Personen während einer Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 2 vorsehen;

SR 836.2 SR 831.20

Arbeitslosenversicherungsgesetz (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen)

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Art. 66 Abs. 2bis und 3 Versicherte über 50 Jahre haben längstens zwölf Monate Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse.

2bis

3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 79 Abs. 3 erster Satz Der Zahlungsverkehr einer privaten Arbeitslosenkasse muss über Bank- oder Postkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. ...

3

Art. 83 Abs. 1 Bst. i 1

Die Ausgleichsstelle: i.

veröffentlicht jährlich die Leistungskennzahlen der Kassen;

Art. 85 Abs. 1 Bst. g 1

Die kantonalen Amtsstellen: g.

stellen die versicherten Personen in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein;

Art. 85b Abs. 4 4

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 92 Abs. 6 vierter Satz ... Die anrechenbaren Kosten werden anhand eines Bonus-Malus-Systems entsprechend der erbrachten Leistung vergütet. ...

6

Art. 95 Abs. 3 3

Die Kasse unterbreitet der kantonalen Amtsstelle Erlassgesuche zum Entscheid.

Art. 96c Abs. 1­1ter Die Durchführungsorgane nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c haben Zugriff auf die Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bis, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den Artikeln 81 und 85 erforderlich ist.

1

1bis

und 1ter Aufgehoben

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Arbeitslosenversicherungsgesetz (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen)

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Art. 97a Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. cbis sowie f Ziff. 6 und 8 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung oder der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG5 bekannt geben: 1

cbis. den kantonalen Steuerbehörden, sofern das kantonale Recht eine direkte Übermittlung der Bescheinigung über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung an diese vorsieht; f.

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 6. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches (ZGB)6, 8. der vom kantonalen Recht bezeichneten Fachstelle nach den Artikeln 131 und 290 ZGB, wenn sie für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung von zukünftigen Unterhaltsbeiträgen erforderlich sind.

Art. 113 Abs. 2 Bst. d und g 2

Die Kantone: d.

setzen tripartite Kommissionen nach Artikel 85d ein;

g.

Aufgehoben

II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5 6

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SR 830.1 SR 210

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Anhang (Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses Das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19897 wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 3 und 4 Sie können durch Beschäftigungsmassnahmen nach Artikel 64a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG)8 für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen sorgen.

3

Die Arbeitsämter setzen ihre Bemühungen um Arbeitsvermittlung in geeigneter Weise fort, auch wenn die arbeitslose Person im Rahmen der Massnahmen nach den Artikeln 59­71d AVIG einen Kurs besucht oder einer vorübergehenden Beschäftigung nachgeht.

4

Art. 33a Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b 2

Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden: b.

über Massnahmen, die im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes und des AVIG9 verfügt werden oder vorgesehen sind, wenn diese Daten eine direkte Auswirkung auf die Leistung der Arbeitslosenversicherung haben.

Art. 34a Abs. 8 8

Die Datenbekanntgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen.

Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, 3, 3ter Bst. d und f sowie 3quater Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 3 AVIG10) betreibt Informationssysteme für Dienstleistungen: 1

Die Durchführungsorgane nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c AVIG haben Zugriff auf die Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bis AVIG, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den Artikeln 81 und 85 AVIG erforderlich ist.

3

Folgende Personen und Stellen haben einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung: 3ter

d.

7 8 9 10

Aufgehoben

SR 823.11 SR 837.0 SR 837.0 SR 837.0

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f.

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die Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen, zum Hochladen von Teilnahmebescheinigungen der versicherten Personen (Art. 59b und 59cbis Abs. 3 AVIG).

Folgende Stellen und Organe haben Zugriff auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung und können Daten bearbeiten: 3quater

a.

die Organe der Invalidenversicherung im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a;

b.

die Organe der Sozialhilfe im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a;

c.

die von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200511.

Art. 35a Abs. 1 Einleitungssatz Zum Zwecke der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 85f AVIG12 kann den Berufsberatungsstellen, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze, der Invalidenund Krankenversicherung und der Asylgesetzgebung, den kantonalen Berufsbildungsbehörden, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie anderen für die Eingliederung von versicherten Personen wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen im Einzelfall Zugriff auf die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem gewährt werden, sofern: 1

11 12

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SR 142.20 SR 837.0