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Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität in der Bildung

Entwurf

(Movetiagesetz) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54, 61a Absatz 2, 66 Absatz 2, 67 Absatz 2, 69 Absatz 2 und 70 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 20232, beschliesst:

1. Abschnitt: Agentur und Ziele Art. 1

Schweizerische Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität in der Bildung

Der Bund betreibt unter Mitwirkung der Kantone die Schweizerische Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität in der Bildung (Movetia).

1

Die Movetia ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2

3

Sie organisiert sich selbst. Sie führt eine eigene Rechnung.

4

Sie ist in ihren Förderentscheiden unabhängig.

5

Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

6

Der Bundesrat legt den Sitz der Movetia fest.

Die Movetia wird im Handelsregister unter der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität in der Bildung (Movetia)» eingetragen.

7

1 2

SR 101 BBl 2023 2840

2023-3376

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Art. 2 1

2

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Ziele

Der Bund verfolgt mit der Movetia folgende Ziele: a.

die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung;

b.

die Förderung des nationalen Austauschs in der Bildung und damit die Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen den Sprachgemeinschaften sowie die Stärkung der nationalen Kohäsion;

c.

die Förderung von internationalen oder sprachübergreifenden Jugendaustauschen sowie der Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen im ausserschulischen Bereich;

d.

die Unterstützung der Kantone und die Koordination mit ihren Austausch- und Mobilitätsaktivitäten.

Die Movetia erfüllt zur Erreichung dieser Ziele die Aufgaben nach Artikel 3.

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit Art. 3 1

Aufgaben

Die Movetia hat folgende Aufgaben: a.

Umsetzung der Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 25. September 20203 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB);

b.

Umsetzung von vom Bund initiierten Programmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b BIZMB;

c.

Umsetzung von vom Bundesrat definierten Begleitmassnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f BIZMB;

d.

Umsetzung von Massnahmen zur Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen den Sprachgemeinschaften nach Artikel 14 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 20074.

Sie erlässt Verfügungen über die Gewährung von Bundesbeiträgen im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1.

2

Sie wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes in den Bereichen nach Absatz 1 mit.

3

Der Bundesrat kann der Movetia gegen Abgeltung weitere Aufgaben im Rahmen der Zielsetzung nach Artikel 2 übertragen.

4

3 4

SR 414.51 SR 441.1

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Die Kantone können der Movetia im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Austausch- und Mobilitätsaktivitäten auf allen Bildungsstufen Aufträge erteilen oder Aufgaben übertragen. Sie entrichten dafür kostendeckende Beiträge oder Abgeltungen.

5

Art. 4

Zusammenarbeit

Die Movetia arbeitet mit nationalen oder internationalen Institutionen, Organisationen und Vereinigungen zusammen, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz beiträgt.

3. Abschnitt: Organisation Art. 5

Organe

Die Organe der Movetia sind: a.

der Verwaltungsrat;

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 6

Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation

Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus höchstens sieben fachkundigen und unabhängigen Mitgliedern.

1

Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

2

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Drei Mitglieder wählt er auf Antrag der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK). Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt. Der Bundesrat kann Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

3

Der Bundesrat legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der Movetia untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationenrechts5 sinngemäss anwendbar.

4

Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Movetia in guten Treuen wahren.

5

Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat.

Dieser informiert den Bundesrat darüber jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts.

Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und 6

5

SR 220

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hält das Mitglied an ihr fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

7

Art. 7

Verwaltungsrat: Aufgaben

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: a.

Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.

b.

Er erlässt das Organisationsreglement.

c.

Er trifft alle notwendigen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Movetia und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

d.

Er erlässt ein Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln.

e.

Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

f.

Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

g.

Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

h.

Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.

i.

Er sorgt für ein der Movetia angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

j.

Er bestimmt die Verwendung der Reserven im Rahmen der Vorgaben.

k.

Er verabschiedet das Budget und beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen nach Artikel 13.

l.

Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung mit den Anträgen auf Entlastung und auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns; er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.

m. Er vertritt die Movetia als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 (BPG).

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SR 172.220.1

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Art. 8

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Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

1

2

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie führt die Geschäfte.

b.

Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrates; vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 3 Absatz 2.

c.

Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrates.

d.

Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

e.

Sie vertritt die Movetia gegen aussen.

f.

Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Movetia; vorbehalten bleibt Artikel 7 Buchstabe g.

g.

Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

Art. 9 1

Revisionsstelle

Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.

Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.

2

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung. Sie prüft ausserdem, ob im Lagebericht die Angaben zur Durchführung eines der Movetia angemessenen Risikomanagements und zur Personalentwicklung den Tatsachen entsprechen.

3

Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.

4

Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

5

4. Abschnitt: Personal Art. 10

Anstellungsverhältnisse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen den Bestimmungen des BPG7.

1

2

Die Movetia ist Arbeitgeberin.

3

Die Personalverordnung unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.

7

SR 172.220.1

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Art. 11

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Pensionskasse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a­32m BPG8 versichert.

1

Die Movetia ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Sie gehört zum Vorsorgewerk Bund nach Artikel 32d Absatz 2 BPG. Artikel 32d Absatz 3 BPG ist anwendbar.

2

5. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt Art. 12

Finanzierung

Die Movetia finanziert ihre Tätigkeiten aus: a.

Abgeltungen des Bundes;

b.

kostendeckenden Beiträgen der Kantone für erteilte Aufträge oder Abgeltungen für übertragene Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 5;

c.

Drittmitteln.

Art. 13

Abgeltungen des Bundes

Der Bund gewährt der Movetia jährliche Beiträge zur Abgeltung der Erfüllung der ihr vom Bund übertragenen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1 und 4 sowie für den Betrieb.

Art. 14

Drittmittel

Die Movetia darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit dies mit ihrer Unabhängigkeit und ihren Aufgaben und Zielen vereinbar ist.

1

2

Drittmittel sind namentlich: a.

Entgelte für gewerbliche Leistungen nach Artikel 22;

b.

Zuwendungen Dritter.

Art. 15 1

Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung und den Lagebericht.

Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

2

Der Lagebericht enthält insbesondere Angaben zum Risikomanagement, zur Personalentwicklung und zu den Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrates.

3

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SR 172.220.1

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Art. 16

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Rechnungslegung

Die Rechnungslegung der Movetia stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend mit Spartenrechnung dar.

1

Sie folgt den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung, insbesondere der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung.

2

3

Sie richtet sich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung.

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

4

Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge nach den einzelnen Dienstleistungsbereichen ausgewiesen werden können.

5

Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Er kann der Movetia namentlich Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorschreiben.

6

Art. 17 1

Reserven

Die Movetia kann Reserven bilden.

Die Reserven dürfen im jeweiligen Rechnungsjahr sieben Prozent des operativen Ertrags gemäss Jahresrechnung nicht übersteigen.

2

Sie werden zum Ausgleich von Verlusten, zur Deckung von Haftungsrisiken und zur Finanzierung von Projekten verwendet.

3

Art. 18

Tresorerie

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Movetia.

1

Sie kann der Movetia zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.

2

Die EFV und die Movetia vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

3

Art. 19

Steuern

Die Movetia ist im Rahmen ihrer nichtgewerblichen Leistungen von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

1

2

Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: a.

die Mehrwertsteuer;

b.

die Verrechnungssteuer.

Die Movetia wird für Gewinne aus den gewerblichen Leistungen nach Artikel 22 besteuert.

3

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6. Abschnitt: Wahrung der Interessen von Bund und Kantonen Art. 20

Strategische Ziele

Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 2 und 3 für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Movetia verbindlich fest.

1

Er lädt die EDK bei der Vorbereitung der strategischen Ziele zur Stellungnahme ein, insbesondere für Ziele, welche Zuständigkeiten oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen.

2

Beschliesst der Bundesrat die strategischen Ziele in Abweichung zu wesentlichen Punkten der Stellungnahme der EDK, so teilt er ihr die massgeblichen Gründe mit.

3

4

Der Bundesrat überprüft jährlich, ob die strategischen Ziele erreicht worden sind.

Art. 21

Aufsicht

1

Die Movetia untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2

Zur Aufsicht des Bundesrates gehören insbesondere folgende Befugnisse: a.

die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;

b.

die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;

c.

die Genehmigung: 1. der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor, 2. der Personalverordnung, 3. des Geschäftsberichts und des Beschlusses über die Verwendung eines Gewinns;

d.

der Erlass der strategischen Ziele und die jährliche Überprüfung ihrer Erreichung;

e.

die Entlastung des Verwaltungsrates.

Der Bundesrat kann Einsicht nehmen in sämtliche Geschäftsunterlagen der Movetia und sich über deren Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.

3

7. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen Art. 22 1

Die Movetia kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese: a.

mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

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Sie kann insbesondere Dienstleistungen für private und staatliche Akteure im Sinne von Unterstützungs-, Organisations- und Umsetzungsaufgaben im Bereich Austausch und Mobilität in der Bildung erbringen.

2

Sie setzt für ihre gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise fest.

Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.

3

Sie untersteht mit ihren gewerblichen Leistungen denselben Pflichten wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

4

8. Abschnitt: Statistik Art. 23 Die Movetia führt Statistiken, soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 24

Errichtung der Movetia

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Movetia eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

1

Die Schweizerische Stiftung für die Förderung von Austausch und Mobilität (SFAM) wird vom Bundesrat auf einen von ihm festzulegenden Zeitpunkt hin aufgelöst. Die Movetia tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.

2

Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Vermögenswerte, die auf die Movetia übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.

3

Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren, erlässt entsprechende Bestimmungen und fasst Beschlüsse. Namentlich kann er: 4

a.

Stellen, die bisher Aufgaben wahrgenommen haben, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Movetia zuständig ist, verpflichten, ihre Unterlagen und Daten, insbesondere Informatiksysteme, der Movetia zur Verfügung zu stellen;

b.

mit der SFAM die Übernahme von deren Vermögenswerten vereinbaren;

c.

der Movetia die im Bundesbudget für den Betrieb der SFAM eingestellten Kredite und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben der Movetia notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.

Der Übergang der Rechte, Pflichten und Vermögenswerte sowie die notwendigen Registereinträge erfolgen steuer- und gebührenfrei; vorbehalten bleibt das Bundesrecht über die Mehrwertsteuer. Die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Okto5

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ber 20039 sind anwendbar, soweit sie die Übertragung von Vermögenswerten betreffen und dieses Gesetz keine andere Regelung vorsieht.

Die EFV kann der Movetia für den Aufbau Darlehen nach Artikel 18 Absatz 2 gewähren.

6

Art. 25

Übergang der Arbeitsverhältnisse des Personals der SFAM

Die Arbeitsverhältnisse der SFAM gehen auf einen vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt hin auf die Movetia über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt, sofern das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Übergangs noch nicht gekündigt worden ist. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Geschäftsleitung (Art. 7 Bst. f und g).

1

Personen, deren Arbeitsverhältnis von der SFAM auf die Movetia übergeht, erhalten öffentlich-rechtliche Arbeitsverträge.

2

Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und der organisatorischen Eingliederung. Hingegen besteht während eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht.

3

Die Movetia stellt dem übernommenen Personal innerhalb von zwei Monaten einen auf die neue Arbeitgeberin lautenden Vertrag aus, der den bisherigen Vertrag ersetzt.

In diesem Vertrag darf keine Probezeit angesetzt werden.

4

Die bei der SFAM geleisteten Dienstjahre werden zur Berechnung der Dienstjahre bei der Movetia anerkannt.

5

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

6

Art. 26

Zuständige Arbeitgeberin

Die Movetia gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, die der SFAM zugeordnet sind.

1

Sie gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber bei der SFAM vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

2

Art. 27

Weitere Übergangsbestimmungen

Das zuständige Departement kann Registereintragungen, die gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 erfolgen, noch während fünf Jahren, nachdem die Movetia Rechtspersönlichkeit erlangt hat, mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.

9

SR 221.301

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Art. 28

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Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz diese Kompetenz nicht dem Verwaltungsrat überträgt.

Art. 29

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 25. September 202010 über internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung Gliederungstitel vor Art. 6

3. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben an die Schweizerische Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität in der Bildung Art. 6 Für Umsetzungsaufgaben und die Gewährung von Beiträgen im Bereich dieses Gesetzes ist die Schweizerische Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität in der Bildung gemäss den Bestimmungen des Movetiagesetzes vom ...11 zuständig.

2. Sprachengesetz vom 5. Oktober 200712 Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz ... Für die Ausrichtung der Beiträge ist gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Movetiagesetzes vom ...13 die Schweizerische Agentur für die Förderung von Austausch und Mobilität in der Bildung zuständig.

2

Art. 30

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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