BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 14. Dezember 2023 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2022-055/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Aliu Bekim wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten an der Aarauerstrasse 29, 1. OG, 5734 Reinach AG, in der Zeit vom 3. März 2022 bis zum 22. April 2022, vom 24. Februar 2022 bis zum 18. April 2022 und vom 1. April 2022 bis zum 22. April 2022, bei Aliu Bekim am 8. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände (Geldspielautomaten U58867, U58868 und U58869), deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.

2.

Die im Rahmen des gegen Aliu Bekim wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten an der Aarauerstrasse 29, 1. OG, 5734 Reinach AG, in der Zeit vom 3. März 2022 bis zum 22. April 2022, vom 24. Februar 2022 bis zum 18. April 2022 und vom 1. April 2022 bis zum 22. April 2022, bei Aliu Bekim am 8. September 2023 beschlagnahmten Vermögenswerte (Kasseninhalt U58867: 50 Franken; Kasseninhalt U58869: 50 Franken) in der Höhe von gesamthaft 100 Franken werden eingezogen.

3.

Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

4.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

2023-3749

BBl 2023 2884

BBl 2023 2884

Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

21. Dezember 2023

2/2

Eidgenössische Spielbankenkommission

BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Dieser Text wurde im Sinne von Artikel 44 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) aus Datenschutzgründen anonymisiert.

2023-3749

BBl 2023 2884

BBl 2023 2884

2/2