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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz Änderung vom 14. Dezember 2023 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 13. Februar 2014, vom 14. März 2018, vom 30. November 2022 und vom 21. April 20231 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Reinigungssektors für die Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 30 Abs. 3 Beitrag an die Vollzugs-, Ausbildungs- und Weiterbildungskosten 3

1

Der Arbeitgeberbeitrag liegt bei 0,1 % der eingereichten AHV-Abrechnung.

BBl 2014 2347; 2018 1527; 2022 2981; 2023 1083

2023-3734

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Anhang 2

Tabellen der Mindestlöhne2, 3 Mindestlöhne Fachbereiche

Kategorien

Stundenlohn

TC

Teamchef

Fr. 29.45

N20

EFZ seit mehr als 2 Jahren

Fr. 28.15

N21 Spezielle Reinigungen N30 und Baureinigungen N4

EFZ seit weniger als 2 Jahren

Fr. 26.75

EBA

Fr. 25.00

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche

Fr. 24.15

N0

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche Fr. 22.65

E2 E3

Unterhaltsreinigungen

Beaufsichtigung von Mitarbeitern

2

3

2/4

Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP

Fr. 21.25

Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP

Fr. 20.25

Anzahl Mitarbeiter

Bruttozuschlag pro Stunde

Von 3 bis 5 Angestellten

Fr. 1.­

Von 6 bis 9 Angestellten

Fr. 2.­

Ab 10 Angestellten und mehr

Fr. 3.­

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).

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Lehrlinge

1. Lehrjahr

Fr. 940.­

2. Lehrjahr

Fr. 1330.­

3. Lehrjahr

Fr. 1970.­

Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.

Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

II Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

14. Dezember 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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