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Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten

Entwurf

(BATE) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 91, 95, 96 und 101 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20232, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck und Gegenstand

Mit diesem Gesetz sollen die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte sowie die Transparenz dieser Märkte gestärkt werden, um: 1

2

1 2

a.

das Vertrauen in die Integrität dieser Märkte zu festigen;

b.

sicherzustellen, dass die auf diesen Märkten gebildeten Preise ein unverfälschtes und auf einem offenen und fairen Wettbewerb beruhendes Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage widerspiegeln;

c.

die Entwicklung dieser Märkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in der Schweiz zu beobachten und zu überwachen.

Dieses Gesetz regelt insbesondere: a.

die Pflichten der Teilnehmer am Schweizer Markt, der Teilnehmer am europäischen Markt sowie der Vermittler am Schweizer Markt;

b.

den Umgang mit unzulässigem Marktverhalten;

c.

die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte zur Verhinderung von unzulässigem Marktverhalten.

SR 101 BBl 2023 2864

2023-3477

BBl 2023 2865

Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten. BG

Art. 2

BBl 2023 2865

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die folgenden natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die auf Energiegrosshandelsmärkten in der Schweiz oder in der Europäischen Union (EU) tätig sind: 1

a.

Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder im Ausland, die auf solchen Märkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen (Teilnehmer am Schweizer Markt);

b.

Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die auf solchen Märkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die Energiegrosshandelsprodukte im Sinn der Regelungen der EU betreffen (Teilnehmer am europäischen Markt);

c.

Personen, die auf solchen Märkten gewerbsmässig Transaktionen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten vermitteln (Vermittler am Schweizer Markt).

Es gilt nicht für unzulässiges Marktverhalten auf den Energiegrosshandelsmärkten, das zugleich gegen das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20153 (FinfraG) verstösst.

2

Art. 3 1

3

Begriffe

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: a.

Energiegrosshandelsmarkt: Markt, auf dem Energiegrosshandelsprodukte direkt oder über einen Vermittler gehandelt werden;

b.

schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt: 1. Vertrag über die Lieferung von Strom oder Gas in der Schweiz; Verträge über die Lieferung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz sind nur eingeschlossen, wenn diese einen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben können, 2. Vertrag über die Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz, die einen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben können, 3. Vertrag über den Transport von Strom oder Gas innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland, 4. Derivat auf Strom oder Gas, der oder das in der Schweiz erzeugt, gehandelt oder geliefert wird, oder auf den Transport von Strom oder Gas innerhalb der Schweiz, durch oder in die Schweiz oder von der Schweiz ins Ausland;

c.

Insiderinformation: vertrauliche und präzise Information, die direkt oder indirekt ein schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt betrifft und im Fall SR 958.1

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ihres Bekanntwerdens den Preis dieses Produkts wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde, insbesondere grundlegende Daten über Anlagen; d.

grundlegende Daten über Anlagen: Informationen über die Kapazität oder die Nutzung einer Anlage zur Erzeugung, zur Speicherung, zum Verbrauch oder zum Transport von Strom oder Gas, einschliesslich Informationen über geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeiten der Anlage;

e.

Plattform für Insiderinformationen: elektronisches System zur Veröffentlichung von Insiderinformationen, über das Marktteilnehmer diese Informationen öffentlich zugänglich machen können;

f.

Betreiber eines schweizerischen Gastransportnetzes: Betreiber von Gasleitungen, die zur Anbindung der Schweiz an ausländische Gasnetze, zur Durchleitung von Gas durch die Schweiz und zum Transport von Gas über lange Strecken in der Schweiz dienen.

Unter Berücksichtigung der Regelungen der EU legt der Bundesrat fest, was als bedeutender Einfluss auf die Preise nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 gilt.

2

2. Abschnitt: Pflichten der Marktteilnehmer und Vermittler sowie Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen und von Meldemechanismen Art. 4

Registrierung der Marktteilnehmer

Die Teilnehmer am Schweizer Markt und die Teilnehmer am europäischen Markt müssen sich bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) registrieren lassen, bevor sie auf einem Energiegrosshandelsmarkt Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen.

1

Für die Registrierung müssen sie der ElCom die für die Aufsicht notwendigen Informationen übermitteln, insbesondere: 2

a.

ihren Namen oder ihre Firma;

b.

ihre Adresse und ihre Webadresse;

c.

den Namen der für die Zwecke von Artikel 6 genutzten Plattform für Insiderinformationen;

d.

gegebenenfalls die von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zugewiesene Kennung gemäss den Regelungen der EU;

e.

die Angabe, dass sie selber Inhaber einer Zulassung für einen Meldemechanismus nach Artikel 12 sind, oder den Namen des Zulassungsinhabers, der in ihrem Auftrag handelt;

f.

die Angaben über die Unternehmen, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, über ihr Mutterunternehmen und über die mit ihnen verbundenen Unternehmen;

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g.

die Angaben über die Begünstigten und über andere Personen, die die Kontrolle über sie ausüben;

h.

die Angaben über die natürlichen Personen, die bei ihnen für handelsbezogene und betriebliche Entscheidungen verantwortlich sind.

Sind sie bereits bei der ACER registriert, so müssen sie der ElCom nur die Informationen übermitteln, die sie gemäss den Regelungen der EU bereits der ACER übermittelt haben.

3

Sie müssen der ElCom Änderungen der Informationen nach den Absätzen 2 und 3 unverzüglich mitteilen.

4

Die ElCom erteilt den Marktteilnehmern nach der Registrierung eine Kennung. Kennungen, die bereits von der ACER gemäss den Regelungen der EU zugewiesen wurden, werden von der ElCom übernommen.

5

Unter Berücksichtigung der Regelungen der EU regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und umschreibt die für die Registrierung zu übermittelnden Informationen näher.

6

Er kann überdies Ausnahmen von der Registrierungspflicht vorsehen, insbesondere für Teilnehmer am Schweizer Markt oder Teilnehmer am europäischen Markt, die nur Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die Verträge nach Artikel 11 Absatz 9 Buchstaben b und c betreffen.

7

Art. 5

Register der Marktteilnehmer

Die ElCom führt unentgeltlich und in elektronischer Form ein öffentliches Register der Teilnehmer am Schweizer Markt und der Teilnehmer am europäischen Markt, die bei ihr registriert sind.

1

2

Das Register enthält folgende Informationen über die Marktteilnehmer: a.

die Angaben nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a­d;

b.

das Datum ihrer Registrierung.

Die im Register vorgenommenen Änderungen müssen chronologisch nachvollziehbar sein. Teilnehmer am Schweizer Markt und Teilnehmer am europäischen Markt können ihre Löschung aus dem Register beantragen, wenn sie nicht mehr auf den Energiegrosshandelsmärkten tätig sind. Die Informationen bleiben ab dem Zeitpunkt der Löschung fünf Jahre einsehbar.

3

Art. 6

Veröffentlichung von Insiderinformationen

Sobald sie davon Kenntnis erhalten, müssen die Teilnehmer am Schweizer Markt sämtliche ihnen vorliegenden Insiderinformationen über Unternehmen oder Anlagen veröffentlichen: 1

a.

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die sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Marktteilnehmers selbst, seines Mutterunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens befinden; oder

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b.

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für deren betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer selbst oder eines der Unternehmen nach Buchstabe a ganz oder teilweise verantwortlich ist.

Die Veröffentlichung muss auf einer nach Artikel 8 zugelassenen Plattform für Insiderinformationen erfolgen.

2

Die Veröffentlichungspflicht nach diesem Artikel gilt als erfüllt, wenn die Insiderinformationen nach Absatz 1 bereits veröffentlicht wurden: 3

a.

durch einen anderen Teilnehmer am Schweizer Markt oder durch einen Teilnehmer am europäischen Markt auf einer nach Artikel 8 zugelassenen Plattform für Insiderinformationen;

b.

aufgrund einer Pflicht gemäss den Regelungen der EU auf einer bei der ACER registrierten und von ihr zugelassenen Transparenzplattform.

Unter Berücksichtigung der Regelungen der EU regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Veröffentlichungsverfahrens und umschreibt die zu veröffentlichenden Insiderinformationen näher.

4

Er kann überdies Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht vorsehen, wenn es sich um Insiderinformationen handelt, die Anlagen von geringer Bedeutung oder kritische Infrastrukturen betreffen.

5

Art. 7

Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen

Ein Teilnehmer am Schweizer Markt darf die Veröffentlichung einer Insiderinformation ausnahmsweise aufschieben, wenn die Veröffentlichung seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern: 1

a.

der Aufschub nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen;

b.

er in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information während der gesamten Dauer des Aufschubs zu gewährleisten; und

c.

er auf der Grundlage dieser Information keine Entscheidung trifft, die den Handel mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten betrifft.

Absatz 1 Buchstabe c gilt weder für die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20074 (StromVG) noch für die Betreiber von schweizerischen Gastransportnetzen, wenn sie schweizerische Energiegrosshandelsprodukte ausschliesslich zur Deckung direkter physischer Verluste infolge ungeplanter Nichtverfügbarkeiten erwerben oder veräussern.

2

Der Teilnehmer am Schweizer Markt muss die Insiderinformation zusammen mit einer Begründung für den Aufschub und unter Angabe der Dauer des Aufschubs unverzüglich in elektronischer Form der ElCom übermitteln. Die ElCom prüft, ob der Aufschub begründet ist, und ordnet gegebenenfalls die unverzügliche Veröffentlichung der Information an.

3

Unter Berücksichtigung der Regelungen der EU umschreibt der Bundesrat die der ElCom zu übermittelnden Informationen näher. Er regelt die Einzelheiten.

4

4

SR 734.7

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Art. 8

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Registrierung und Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen

Wollen natürliche oder juristische Personen eine Plattform für Insiderinformationen betreiben, so müssen sie vorgängig bei der ElCom die Registrierung und die Zulassung dieser Plattform beantragen.

1

Plattformen für Insiderinformationen, die bei der ACER registriert und von ihr gemäss den Regelungen der EU zugelassen sind, gelten als von der ElCom zugelassen.

In diesem Fall beantragt der Betreiber die Registrierung bei der ElCom, indem er der ElCom den Namen seiner Plattform meldet.

2

Für die Registrierung müssen die Personen nach Absatz 1 der ElCom die Informationen übermitteln, die den Nachweis erlauben, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nach Absatz 4 erfüllt sind.

3

4

Zugelassen werden Plattformen, die gewährleisten, dass: a.

die Insiderinformationen sicher, schnell und effizient veröffentlicht werden; und

b.

die veröffentlichten Informationen vollständig und korrekt sind.

Die Betreiber von zugelassenen Plattformen für Insiderinformationen müssen der ElCom Änderungen der für die Zulassung massgebenden Sachverhalte unverzüglich mitteilen, einschliesslich eines allfälligen Entzugs der Zulassung durch die ACER.

5

In Anlehnung an die Regelungen der EU regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Registrierungs- und des Zulassungsverfahrens. Er umschreibt die für die Zulassung zu übermittelnden Informationen sowie die Voraussetzungen für die Zulassung näher.

6

Art. 9

Register der Plattformen für Insiderinformationen

Die ElCom führt unentgeltlich und in elektronischer Form ein öffentliches Register der Plattformen für Insiderinformationen, die bei ihr registriert sind.

1

2

Das Register enthält folgende Informationen über die Plattformen: a.

ihren Namen;

b.

ihren Tätigkeitsbereich;

c.

den Stand des Zulassungsverfahrens bei der ElCom oder der ACER.

Die im Register vorgenommenen Änderungen müssen chronologisch nachvollziehbar sein. Fünf Jahre nachdem ein Entzug der Zulassung verfügt wurde, wird die Plattform aus dem Register gelöscht.

3

Art. 10

Entzug der Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen

Die ElCom kann einer registrierten Plattform für Insiderinformationen die Zulassung entziehen, wenn der Betreiber: 1

a.

von der Zulassung nicht innerhalb von zwölf Monaten Gebrauch macht;

b.

die Zulassung durch falsche Angaben bei der Registrierung erlangt hat;

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c.

die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt; oder

d.

wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz verstossen hat.

Kann der Betreiber der Plattform für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen sorgen, so fordert die ElCom ihn dazu auf, dies innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu tun.

2

3

Der Entzug der Zulassung wird im Register veröffentlicht.

Die Betreiber von Plattformen, denen die Zulassung entzogen wurde, müssen dafür sorgen, dass bereits veröffentlichte Insiderinformationen auf eine neue Plattform überführt werden. Unter Berücksichtigung der Regelungen der EU regelt der Bundesrat die Einzelheiten der Überführung.

4

Art. 11

Übermittlung von Informationen an die ElCom

Die Teilnehmer am Schweizer Markt müssen der ElCom folgende Informationen übermitteln: 1

a.

Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge auf den Energiegrosshandelsmärkten, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen;

b.

grundlegende Daten über ihre Anlagen.

Diese Übermittlungspflicht gilt nicht für Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a, die aufgrund einer Pflicht nach dem FinfraG5 bereits gemeldet wurden.

2

Die Teilnehmer am europäischen Markt müssen die Informationen, die sie gemäss den Regelungen der EU den Behörden der EU oder eines EU-Mitgliedstaates zur Verfügung stellen müssen, gleichzeitig und in identischer Form der ElCom übermitteln, namentlich: 3

a.

Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge auf den Energiegrosshandelsmärkten, die Energiegrosshandelsprodukte im Sinn der Regelungen der EU betreffen;

b.

grundlegende Daten über ihre Anlagen.

Die Informationen nach den Absätzen 1 und 3 sind der ElCom über einen nach Artikel 12 zugelassenen Meldemechanismus zu übermitteln.

4

Die folgenden Informationen nach den Absätzen 1 und 3 müssen nicht übermittelt werden: 5

5

a.

Informationen, die bereits auf einer nach Artikel 8 zugelassenen Plattform für Insiderinformationen veröffentlicht wurden;

b.

Informationen, die bereits aufgrund einer Pflicht gemäss den Regelungen der EU auf einer bei der ACER registrierten und von ihr zugelassenen Transparenzplattform veröffentlicht wurden;

c.

Informationen, die der ElCom bereits übermittelt wurden.

SR 958.1

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Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a über Transaktionen und Handelsaufträge, die zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in den schweizerischen Elektrizitätsnetzen bestimmt sind, müssen nur von der nationalen Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG6 übermittelt werden, insbesondere Angaben betreffend Regelenergie nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e StromVG.

6

Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a über Transaktionen und Handelsaufträge, die zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität oder zum Ausgleich von Abweichungen in den schweizerischen Gastransportnetzen bestimmt sind, müssen nur von den Betreibern von schweizerischen Gastransportnetzen übermittelt werden, insbesondere Angaben betreffend Gas, das für die Aufrechterhaltung einer ausgeglichenen Bilanz der Ein- und Ausspeisemengen sowie zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs benötigt wird.

7

Unter Berücksichtigung der Regelungen der EU regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens und umschreibt die zu übermittelnden Informationen näher; er kann insbesondere vorsehen, dass der Vertragstyp, die Angaben zur Identifizierung der erworbenen und veräusserten schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte, der vereinbarte Preis und die vereinbarte Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung und die Parteien der Transaktionen und Handelsaufträge zu übermitteln sind.

Er legt überdies die Fristen für die Übermittlung fest.

8

Er kann Ausnahmen von der Übermittlungspflicht vorsehen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Bezug auf Verträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2. Unter Berücksichtigung der Regelungen der EU kann er überdies Ausnahmen von der Übermittlungspflicht vorsehen für Transaktionen und Handelsaufträge betreffend insbesondere: 9

a.

gruppeninterne Verträge;

b.

Verträge über die physische Lieferung von Strom, der in einer oder mehreren Produktionsanlagen mit eingeschränkter Kapazität erzeugt wurde;

c.

Verträge über die physische Lieferung von Gas, das in einer einzigen Produktionsanlage mit eingeschränkter Kapazität erzeugt wurde.

Art. 12

Registrierung und Zulassung von Meldemechanismen

Wollen natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder in der EU der ElCom nach Artikel 11 Informationen in ihrem Namen oder im Auftrag eines Teilnehmers am Schweizer Markt oder eines Teilnehmers am europäischen Markt übermitteln, so müssen sie vorgängig bei der ElCom die Registrierung und die Zulassung ihres Meldemechanismus beantragen.

1

Meldemechanismen, die bei der ACER registriert und von ihr gemäss den Regelungen der EU zugelassen sind, gelten als von der ElCom zugelassen. In diesem Fall beantragt der Zulassungsinhaber die Registrierung seines Meldemechanismus bei der ElCom.

2

6

SR 734.7

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Für die Registrierung müssen die Personen nach Absatz 1 der ElCom die Informationen übermitteln, die den Nachweis erlauben, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nach Absatz 4 erfüllt sind.

3

4

Zugelassen werden Meldemechanismen, die gewährleisten, dass: a.

die Angaben über Transaktionen und Handelsaufträge sowie die grundlegenden Daten über Anlagen sicher, schnell und effizient übermittelt werden; und

b.

die übermittelten Informationen vollständig und korrekt sind.

Die Zulassungsinhaber müssen der ElCom Änderungen der für die Zulassung massgebenden Sachverhalte unverzüglich mitteilen, einschliesslich eines allfälligen Entzugs der Zulassung durch die ACER.

5

In Anlehnung an die Regelungen der EU regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Registrierungs- und des Zulassungsverfahrens. Er umschreibt die für die Zulassung zu übermittelnden Informationen sowie die Voraussetzungen für die Zulassung näher.

6

Art. 13

Register der Meldemechanismen

Die ElCom führt unentgeltlich und in elektronischer Form ein öffentliches Register der Meldemechanismen, die bei ihr registriert sind.

1

2

Das Register enthält folgende Informationen über die Meldemechanismen: a.

den Namen des Zulassungsinhabers;

b.

ihre Adresse und ihre Webadresse;

c.

ihre Kennung;

d.

die Art der Übermittlungen;

e.

den Stand des Zulassungsverfahrens bei der ElCom oder der ACER.

Die im Register vorgenommenen Änderungen müssen chronologisch nachvollziehbar sein. Fünf Jahre nachdem ein Entzug der Zulassung verfügt wurde, wird der Meldemechanismus aus dem Register gelöscht.

3

Art. 14

Entzug der Zulassung von Meldemechanismen

Die ElCom kann einem registrierten Meldemechanismus die Zulassung entziehen, wenn der Zulassungsinhaber: 1

a.

von der Zulassung nicht innerhalb von achtzehn Monaten Gebrauch macht;

b.

die Zulassung durch falsche Angaben bei der Registrierung erlangt hat;

c.

die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt; oder

d.

wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz verstossen hat.

Kann der Zulassungsinhaber für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen sorgen, so fordert die ElCom ihn dazu auf, dies innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu tun.

2

3

Der Entzug der Zulassung wird im Register veröffentlicht.

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Art. 15

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Pflichten der Vermittler

Vermittler am Schweizer Markt müssen: a.

wirksame Vorkehrungen treffen und wirksame Verfahren einführen, mit denen unzulässiges Marktverhalten nach Artikel 16 oder 17 festgestellt werden kann;

b.

bei begründetem Verdacht, dass Transaktionen ein unzulässiges Marktverhalten nach Artikel 16 oder 17 darstellen könnten, dies unverzüglich der ElCom melden.

3. Abschnitt: Unzulässiges Marktverhalten Art. 16 1

Ausnützung und Weitergabe von Insiderinformationen

Unzulässig handeln Personen nach Absatz 2, die eine Insiderinformation: a.

dazu ausnützen, um schweizerische Energiegrosshandelsprodukte für eigene oder fremde Rechnung zu erwerben oder zu veräussern oder zu erwerben oder zu veräussern versuchen;

b.

ausserhalb des Rahmens der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder der Erfüllung ihrer Aufgaben an eine andere Person weitergeben; oder

c.

dazu ausnützen, um einer anderen Person eine Empfehlung abzugeben zum Erwerb oder zur Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten.

Absatz 1 gilt für natürliche und juristische Personen, die wissen oder wissen müssen, dass es sich um eine Insiderinformation handelt, insbesondere für: 2

a.

Organe oder Mitglieder eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Teilnehmers am Schweizer Markt oder einer den Teilnehmer am Schweizer Markt beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft;

b.

Personen, die aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital eines Unternehmens oder aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu Insiderinformationen haben;

c.

Personen, die Insiderinformationen in unzulässiger Weise erlangt haben.

Absatz 1 Buchstaben a und c ist nicht anwendbar auf Informationen, die von der nationalen Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG7 oder von den Betreibern von schweizerischen Gastransportnetzen beim Kauf von Strom oder Gas zur Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetriebs verwendet werden.

3

Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf Informationen, die von Teilnehmern am Schweizer Markt verwendet werden: 4

a.

7

im Rahmen von vom Bundesrat angeordneten Massnahmen zur Abwendung einer Gefährdung der Strom- oder der Gasversorgung;

SR 734.7

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b.

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im Rahmen von Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20168.

Unter Berücksichtigung der Regelungen der EU erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die zulässige Nutzung von Insiderinformationen, insbesondere im Zusammenhang mit Transaktionen, die abgeschlossen wurden, um: 5

a.

einer Verpflichtung in Bezug auf den Erwerb oder die Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten nachzukommen, die der Teilnehmer am Schweizer Markt eingegangen ist, bevor er von der Insiderinformation Kenntnis erlangt hat;

b.

direkte physische Verluste infolge ungeplanter Nichtverfügbarkeiten zu decken.

Art. 17 1

Marktmanipulation

Unzulässig handeln natürliche und juristische Personen, die: a.

Informationen öffentlich verbreiten, von denen sie wissen oder wissen müssen, dass sie: 1. falsch oder irreführend sind, und 2. falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten geben oder geben könnten;

b.

Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen und von denen sie wissen oder wissen müssen, dass sie: 1. falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis dieser Produkte geben oder geben könnten, oder 2. den Preis eines schweizerischen Energiegrosshandelsprodukts so beeinflussen oder beeinflussen könnten, dass ein ungerechtfertigtes künstliches Preisniveau erzielt wird, ausser die betreffende Person hat aus berechtigten Gründen gehandelt und weist nach, dass die Transaktion oder der Handelsauftrag der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden Energiegrosshandelsmarkt entspricht.

Unter Berücksichtigung der Regelungen der EU umschreibt der Bundesrat die zulässige Marktpraxis auf den Energiegrosshandelsmärkten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 näher. Er kann überdies Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a vorsehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verbreitung von Informationen zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken.

2

8

SR 531

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4. Abschnitt: Aufsichtsbehörde und Datenbearbeitung Art. 18

Aufgaben der ElCom

Die ElCom übt die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte nach diesem Gesetz aus.

1

Sie überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

2

Sie beobachtet und überwacht die Entwicklung der Energiegrosshandelsmärkte im Hinblick auf eine sichere und erschwingliche Versorgung in der Schweiz. In diesem Rahmen ist sie insbesondere dazu berechtigt, die Informationen zu verwenden, die ihr nach diesem Gesetz übermittelt wurden.

3

Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die ElCom gelten die Artikel 21 Absätze 1, 2 und 4, 22 Absätze 5 und 6 sowie 23 StromVG9 sinngemäss.

4

Art. 19

Beschwerdelegitimation

Die ElCom ist zur Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

Art. 20

Finanzierung

Die ElCom erhebt Gebühren für jedes von ihr durchgeführte Aufsichtsverfahren und für von ihr erbrachte Dienstleistungen. Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710.

1

Zudem erhebt die ElCom von den Teilnehmern am Schweizer Markt jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind.

2

Die Aufsichtsabgabe wird nach dem Volumen der Transaktionen und Handelsaufträge mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten festgesetzt.

3

Der Bundesrat kann vorsehen, die Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe aufzuteilen.

4

5

Er regelt die Einzelheiten, namentlich:

9 10

a.

die Bemessungsgrundlagen, insbesondere die anrechenbaren Kosten;

b.

die Aufsichtsbereiche; und

c.

die Aufteilung der durch die Aufsichtsabgabe finanzierten Kosten unter den Aufsichtsbereichen.

SR 734.7 SR 172.010

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Art. 21

BBl 2023 2865

Datenbearbeitung

Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz kann die ElCom Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeiten, einschliesslich folgender besonders schützenswerter Personendaten und besonders schützenswerter Daten juristischer Personen: 1

2

a.

Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

b.

Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

Sie darf dies: a.

zur Ausübung der Aufsicht nach diesem Gesetz;

b.

zur Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz;

c.

zur Amts- oder Rechtshilfe.

3

Die ElCom führt ein Informationssystem, das die Daten nach Absatz 1 enthält.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung, insbesondere: a.

die Personenkategorien, zu denen Daten erhoben werden, und für jede dieser Kategorien die Personendatenkategorien, die bearbeitet werden dürfen;

b.

die Organisation und den Betrieb des Informationssystems sowie den Zugang zu diesem;

c.

die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten.

5. Abschnitt: Aufsichtsinstrumente Art. 22

Auskunftspflicht

Die Teilnehmer am Schweizer Markt, die Teilnehmer am europäischen Markt, die Vermittler am Schweizer Markt, die Betreiber der Plattformen für Insiderinformationen und die Inhaber der Zulassung von Meldemechanismen müssen der ElCom alle Auskünfte erteilen und ihr alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Art. 23

Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes

Stellt die ElCom schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten oder einen schweren Verstoss gegen die Pflichten nach diesem Gesetz fest oder bestehen sonstige Missstände, so sorgt sie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.

Art. 24

Feststellungsverfügung

Stellt die ElCom schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten oder einen schweren Verstoss gegen die Pflichten nach diesem Gesetz fest und müssen keine Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes angeordnet werden, so kann sie eine Feststellungsverfügung erlassen.

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Art. 25

BBl 2023 2865

Einziehung

Die ElCom kann den Gegenwert des Gewinns oder des vermiedenen Verlusts einziehen, der durch schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten oder durch einen schweren Verstoss gegen die Pflichten nach diesem Gesetz realisiert wurde.

1

Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann die ElCom ihn schätzen.

2

3

Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.

Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70­72 des Strafgesetzbuches11 geht der Einziehung nach dem vorliegenden Artikel vor.

4

Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.

5

Art. 26

Berufsverbot

Stellt die ElCom schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten oder einen schweren Verstoss gegen die Pflichten nach diesem Gesetz fest, so kann sie der verantwortlichen Person die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem Teilnehmer am Schweizer Markt oder bei einem Vermittler am Schweizer Markt verbieten.

1

2

Das Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.

Art. 27

Tätigkeitsverbot

Die ElCom kann einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eines Teilnehmers am Schweizer Markt oder eines Vermittlers am Schweizer Markt die Tätigkeit im Handel mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten oder als Kundenberaterin oder Kundenberater befristet oder im Fall einer Wiederholung dauernd verbieten, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ein schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten zeigt oder die Pflichten nach diesem Gesetz schwer verletzt.

6. Abschnitt: Verwaltungssanktionen Art. 28

Sanktionen bei schwerwiegendem unzulässigem Marktverhalten

Ein Teilnehmer am Schweizer Markt, ein Teilnehmer am europäischen Markt oder ein Vermittler am Schweizer Markt, der ein schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten zeigt, wird mit einem Betrag bis zu 15 Prozent des gesamten in der Schweiz erzielten Vorjahresumsatzes belastet.

1

Der Betrag bemisst sich namentlich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Marktverhaltens. Der mutmassliche Gewinn, der durch ein solches Verhalten erzielt wurde, ist angemessen zu berücksichtigen.

2

11

SR 311.0

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Art. 29

BBl 2023 2865

Sanktionen bei schweren Verstössen gegen die Pflichten nach diesem Gesetz

Ein Teilnehmer am Schweizer Markt oder ein Vermittler am Schweizer Markt, der in schwerer Weise gegen die Veröffentlichungs- und Übermittlungspflicht nach den Artikeln 6 und 7 oder gegen eine der Pflichten verstösst, die nach Artikel 15 den Vermittlern auferlegt sind, wird mit einem Betrag bis zu 2 Prozent des gesamten in der Schweiz erzielten Vorjahresumsatzes belastet.

1

Ein Teilnehmer am Schweizer Markt oder ein Teilnehmer am europäischen Markt, der in schwerer Weise gegen die Registrierungspflicht nach Artikel 4 oder gegen die Übermittlungspflicht nach Artikel 11 verstösst, wird mit einem Betrag bis zu 1 Prozent des gesamten in der Schweiz erzielten Vorjahresumsatzes belastet.

2

Art. 30

Gemeinsame Bestimmungen

Verstösse nach den Artikeln 28 und 29 werden vom Fachsekretariat der ElCom zusammen mit dem Präsidium oder dem Vizepräsidium untersucht. Die ElCom entscheidet.

1

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196812 (VwVG). Es muss eröffnet werden: 2

a.

im Fall von Artikel 28: spätestens sieben Jahre nach dem Zeitpunkt des unzulässigen Marktverhaltens;

b.

im Fall von Artikel 29: spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem die Pflicht hätte erfüllt werden müssen.

Die Artikel 28 und 29 gelten unabhängig davon, ob der Verstoss in der Schweiz oder im Ausland begangen wurde.

3

7. Abschnitt: Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung Art. 31 Stellt die ElCom schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten oder einen schweren Verstoss gegen die Pflichten nach diesem Gesetz fest, so kann sie ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft in elektronischer Form oder in Papierform veröffentlichen. In der Verfügung ist Folgendes anzugeben: 1

2

a.

für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnsitz;

b.

für juristische Personen: Firma, Sitz und Adresse.

Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen.

12

SR 172.021

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3

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Die ElCom stellt sicher, dass: a.

wirtschaftlich sensible Informationen, die insbesondere Transaktionen, Handelsaufträge, Teilnehmer am Schweizer Markt oder Teilnehmer am europäischen Markt betreffen, nicht veröffentlicht werden und nicht hergeleitet werden können; und

b.

durch die Veröffentlichung keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung auf den Energiegrosshandelsmärkten entsteht.

8. Abschnitt: Amts- und Rechtshilfe Art. 32

Aufsichtsbehörden des Bundes

Die ElCom und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten. Sie informieren sich gegenseitig, sobald sie von Vorkommnissen Kenntnis haben, die für die andere Aufsichtsbehörde von Bedeutung sind, und stellen auf Verlangen den gegenseitigen Zugang zu den Informationen sicher, die sie zu den Zwecken nach Artikel 21 Absatz 2 dieses Gesetzes und Artikel 23 Absatz 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200713 für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Sie dürfen die erhaltenen Informationen ausschliesslich zu diesen Zwecken verwenden. Die ElCom ist in diesem Rahmen befugt, der FINMA besonders schützenswerte Daten nach Artikel 21 Absatz 1 zu übermitteln.

1

Die ElCom ist befugt, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten zur Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte gesammelten Informationen dem Bundesamt für Energie (BFE), dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung und der Wettbewerbskommission zu übermitteln, soweit diese die Informationen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 21 Absatz 1.

2

Art. 33

Strafverfolgungsbehörden

Die ElCom und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen auf Verlangen die für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz notwendigen Informationen aus, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 21 Absatz 1.

Sie dürfen die erhaltenen Informationen ausschliesslich zu diesem Zweck verwenden.

1

2

Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.

Art. 34

Amtsstellen des Bundes und der Kantone

Die Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, an Abklärungen der ElCom mitzuwirken und ihr auf Verlangen die Informationen zu übermitteln, die sie zu den Zwecken nach Artikel 21 Absatz 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 21 Absatz 1.

13

SR 956.1

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Die ElCom darf die erhaltenen Informationen ausschliesslich zu diesen Zwecken verwenden.

Art. 35

Verweigerungsgründe

Die ElCom kann die Bekanntgabe von Informationen gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden verweigern, soweit: a.

die Informationen ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen;

b.

die Bekanntgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte beeinträchtigen würde; oder

c.

die Bekanntgabe mit dem Zweck der Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte nicht vereinbar ist.

Art. 36

Streitigkeiten

Über Streitigkeiten in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen der ElCom einerseits und Strafverfolgungsbehörden oder anderen inländischen Behörden andererseits entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen einer der betroffenen Behörden.

Art. 37

Amtshilfe zwischen der ElCom und ausländischen Behörden

Die ElCom kann ausländische Aufsichtsbehörden für die Energiegrosshandelsmärkte ersuchen, ihr die Informationen zu übermitteln, die sie zu den Zwecken nach Artikel 21 Absatz 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 21 Absatz 1.

1

Die ElCom kann auf Verlangen Informationen an ausländische Aufsichtsbehörden für die Energiegrosshandelsmärkte übermitteln, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 21 Absatz 1, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 2

a.

Die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das betreffende internationale Organ gewährleistet einen angemessenen Schutz.

b.

Die ausländische Behörde: 1. verwendet diese Informationen ausschliesslich zum Vollzug von Bestimmungen über die Integrität und Transparenz der Energiegrosshandelsmärkte oder gibt sie zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiter; 2. ist an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden; 3. gibt diese Informationen nur mit vorgängiger Zustimmung der ElCom weiter; und 4. gewährt Gegenrecht.

Die Amtshilfe wird zügig geleistet. Die ElCom berücksichtigt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen, die Perso3

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nen betreffen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.

Die ElCom kann mit dem Einverständnis des Bundesamts für Justiz zustimmen, dass übermittelte Informationen zu einem anderen als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zweck an Strafbehörden weitergegeben werden, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist.

4

Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen über den Datenaustausch betreffend die Integrität und Transparenz der Energiegrosshandelsmärkte.

5

Art. 38

Verfahren bei Amtshilfe mit ausländischen Behörden

Vor der Übermittlung von Informationen an die ausländischen Aufsichtsbehörden für die Energiegrosshandelsmärkte nach Artikel 37 informiert die ElCom die betroffenen natürlichen und juristischen Personen und fordert sie zur Stellungnahme auf, ausser dies ist nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden.

1

Die ElCom kann ausnahmsweise davon absehen, die betroffenen Personen vorgängig zu informieren, wenn der Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würden. In diesen Fällen sind die betroffenen Personen nachträglich zu informieren.

2

Der Entscheid der ElCom über die Übermittlung von Informationen an eine ausländische Aufsichtsbehörde für die Energiegrosshandelsmärkte kann innert zehn Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Artikel 22a VwVG14 findet keine Anwendung. In den Fällen nach Absatz 2 kann das Rechtsbegehren lediglich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit lauten.

3

9. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 39

Ausnützung und Weitergabe von Insiderinformationen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Teilnehmers am Schweizer Markt oder einer den Teilnehmer am Schweizer Markt beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung am Kapital eines Unternehmens oder aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation: 1

14

a.

dazu ausnützt, um schweizerische Energiegrosshandelsprodukte zu erwerben oder zu veräussern;

b.

ausserhalb des Rahmens der Ausübung seiner Arbeit oder seines Berufs oder der Erfüllung seiner Aufgaben an eine andere Person weitergibt; oder

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c.

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dazu ausnützt, um einer anderen Person eine Empfehlung abzugeben zum Erwerb oder zur Veräusserung von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten.

Beträgt der Vermögensvorteil mehr als eine Million Franken, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

2

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 weitergegeben oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen beschafft hat, dazu ausnützt, um schweizerische Energiegrosshandelsprodukte zu erwerben oder zu veräussern.

3

Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1 und 3 gehört und sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, um schweizerische Energiegrosshandelsprodukte zu erwerben oder zu veräussern.

4

Art. 40

Marktmanipulation

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten erheblich zu beeinflussen, um sich oder einer anderen Person einen Vermögensvorteil zu verschaffen: 1

a.

wider besseres Wissen falsche oder irreführende Informationen verbreitet; oder

b.

Käufe und Verkäufe solcher Produkte tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen.

Beträgt der Vermögensvorteil mehr als eine Million Franken, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

2

Art. 41

Erteilen falscher Auskünfte

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer der ElCom vorsätzlich falsche Auskünfte erteilt.

1

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Art. 42

Strafverfolgung

Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen nach den Artikeln 39­41 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

1

Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen nach den Artikeln 39 und 40 auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen.

2

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Art. 43

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Missachten von Verfügungen

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der ElCom unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.

Art. 44

Zuständigkeit des BFE

Verfolgende und urteilende Behörde für strafbare Handlungen nach Artikel 43 ist das BFE. Das Bundesgesetz vom 22. März 197415 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.

10. Abschnitt: Internationale Vereinbarungen Art. 45 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und nicht dem Referendum unterliegen, insbesondere über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 46

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Dabei berücksichtigt er namentlich die Regelungen der EU.

1

Er kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen.

2

Art. 47

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 48

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

15

SR 313.0

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Anhang (Art. 47)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafprozessordnung16 Art. 269 Abs. 2 Bst. o Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: 2

o.

Bundesgesetz vom ...17 über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten: Artikel 39 und 40.

2. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200718 Art. 21 Abs. 5 Die Kosten der ElCom werden durch Verwaltungsgebühren gedeckt. Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199719.

5

3. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201520 3. Abschnitt (Art. 47) Aufgehoben

16 17 18 19 20

SR 312.0 SR ...

SR 734.7 SR 172.010 SR 958.1

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