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Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Beschwerdeführer Ronald Christiaan Veenis, Heilweg 20a, 6922 JC Duiven, Niederlande, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Im Beschwerdeverfahren B-1935/2023 (Beschwerde vom 25. März 2023) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2023 erkannt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von 250 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels Publikation des Urteilsdispositivs im Bundesblatt eröffnet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

19. Dezember 2023

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung II

2023-3707

BBl 2023 2860

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