BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise

Entwurf

(E-ID-Gesetz, BGEID) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 38 Absatz 1, 81 und 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20232, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck Art. 1 1

2

Dieses Gesetz regelt: a.

die vom Bund zur Verfügung gestellte Infrastruktur zum Ausstellen, Widerrufen, Überprüfen, Aufbewahren und Vorweisen von elektronischen Nachweisen (Vertrauensinfrastruktur);

b.

die Rollen und Verantwortlichkeiten bei der Bereitstellung und Nutzung dieser Infrastruktur;

c.

den vom Bund ausgestellten elektronischen Identitätsnachweis für natürliche Personen (E-ID) und andere elektronische Nachweise.

Es hat zum Zweck, zu gewährleisten, dass: a.

1 2

die technischen und organisatorischen Massnahmen, die zur Ausstellung und Verwendung von elektronischen Nachweisen getroffen werden, der Art und dem Ausmass der Datenbearbeitung angemessen sind und geeignet sind, das damit verbundene Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Personen zu beschränken, insbesondere durch die Umsetzung der folgenden Grundsätze: 1. Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen,

SR 101 BBl 2023 2842

2023-3234

BBl 2023 2843

E-ID-Gesetz

2.

3.

4.

BBl 2023 2843

Datensicherheit, Datensparsamkeit, dezentrale Datenspeicherung;

b.

elektronische Nachweise durch Private und Behörden unter Wahrung der Sicherheit ausgestellt und verwendet werden können;

c.

die E-ID und die Vertrauensinfrastruktur dem aktuellen Stand der Technik und den Anforderungen an den Zugang für Menschen mit Behinderung entsprechen;

d.

die technische Entwicklung im Zusammenhang mit elektronischen Nachweisen nicht unnötig eingeschränkt wird.

2. Abschnitt: Vertrauensinfrastruktur Art. 2

Basisregister

Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) stellt ein öffentlich zugängliches Basisregister zur Verfügung; dieses enthält Daten, die erforderlich sind: 1

a.

zur Überprüfung, ob die elektronischen Nachweise wie kryptografische Schlüssel und Identifikatoren nachträglich geändert wurden;

b.

zur Überprüfung, ob die elektronischen Nachweise von den im Basisregister eingetragenen Ausstellerinnen und den zugehörigen Identifikatoren stammen;

c.

zur Eintragung von Personen im Vertrauensregister, die elektronische Nachweise ausstellen (Ausstellerinnen) oder überprüfen (Verifikatorinnen);

d.

zur Überprüfung, ob ein elektronischer Nachweis widerrufen wurde.

Die Ausstellerinnen und Verifikatorinnen können ihre Daten in das Basisregister eintragen.

2

Das Basisregister enthält keine Daten zu den einzelnen elektronischen Nachweisen, mit Ausnahme der Daten zu deren Widerruf.

3

Die Daten zum Widerruf von elektronischen Nachweisen dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der Inhaberin oder des Inhabers oder auf den Inhalt des Nachweises zulassen.

4

5

3

Personendaten, die bei Abfragen des Basisregisters generiert werden, dürfen: a.

zum Zweck nach Artikel 57l Buchstabe b Ziffern 1­3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG) aufgezeichnet werden; der Bundesrat regelt die Aufbewahrungsfrist;

b.

zum Zweck nach Artikel 57l Buchstabe b Ziffern 1­3 RVOG nicht personenbezogen ausgewertet werden;

SR 172.010

2 / 16

E-ID-Gesetz

BBl 2023 2843

c.

zum Zweck nach Artikel 57n Buchstabe a RVOG nicht namentlich personenbezogen ausgewertet werden;

d.

zum Zweck nach Artikel 57o Absatz 1 Buchstaben a und b RVOG namentlich personenbezogen ausgewertet werden.

Art. 3

Vertrauensregister

Das BIT stellt ein öffentlich zugängliches Vertrauensregister zur Verfügung; dieses enthält Daten, die nützlich sind für: 1

2

a.

die Verifizierung der von den Ausstellerinnen und Verifikatorinnen angegebenen Identität;

b.

die sichere Verwendung der elektronischen Nachweise.

Es ist für die Richtigkeit der Informationen im Vertrauensregister verantwortlich.

Es bestätigt auf Antrag einer Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörde mit Hilfe des Vertrauensregisters, dass ein im Basisregister eingetragener Identifikator zu dieser Behörde gehört.

3

Der Bundesrat kann vorsehen, dass das BIT auch auf Antrag einer privaten Ausstellerin oder Verifikatorin bestätigt, dass der Identifikator zu ihr gehört.

4

5

Das BIT trägt die Bestätigungen der Identifikatoren in das Vertrauensregister ein.

Personendaten, die bei der Abfrage des Vertrauensregisters generiert werden, dürfen nach Artikel 2 Absatz 5 aufgezeichnet und ausgewertet werden.

6

Der Bundesrat regelt die Bereitstellung anderer Informationen, die die sichere Verwendung elektronischer Nachweise gewährleisten; darunter fallen insbesondere Daten darüber, wie elektronische Nachweise verwendet werden, und Daten, anhand deren festgestellt werden kann, wer eine bestimmte Art von elektronischem Nachweis ausstellen und überprüfen darf.

7

Art. 4

Ausstellung

Wer elektronische Nachweise ausstellen möchte, kann die Vertrauensinfrastruktur nutzen.

1

Elektronische Nachweise müssen neben dem von der Ausstellerin festgelegten Inhalt die Daten enthalten, die zur Überprüfung der Authentizität und Integrität nötig sind, wie eine elektronische Signatur.

2

Art. 5

Widerruf

Die Ausstellerinnen können die von ihnen ausgestellten elektronischen Nachweise widerrufen.

3 / 16

E-ID-Gesetz

Art. 6

BBl 2023 2843

Form und Aufbewahrung von elektronischen Nachweisen

Die Inhaberin oder der Inhaber des elektronischen Nachweises erhält diesen als Datenpaket.

1

2

Sie oder er kann ihn mithilfe selbst gewählter technischer Mittel aufbewahren.

Art. 7

Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen

Das BIT stellt eine Anwendung zur Verfügung, die es der Inhaberin oder dem Inhaber ermöglicht, elektronische Nachweise zu empfangen, aufzubewahren, vorzuweisen und Sicherheitskopien zu erstellen.

1

Der Bundesrat kann vorsehen, dass das BIT ein System zur Verfügung stellt, in dem die Inhaberinnen und Inhaber Sicherheitskopien ihrer elektronischen Nachweise aus der Anwendung nach Absatz 1 hinterlegen können. Das BIT stellt sicher, dass die Kopien vor dem Zugriff durch Dritte geschützt werden.

2

Der Bundesrat legt fest, welche Massnahmen bei längerer Inaktivität im System zu treffen sind, insbesondere wenn die Sicherheitskopien nicht aktualisiert oder von den Inhaberinnen und Inhabern nicht verwendet werden.

3

Art. 8

Anwendung zur Prüfung von elektronischen Nachweisen

Das BIT stellt eine Anwendung zur Verfügung, mit der die E-ID auf ihre Gültigkeit überprüft werden kann.

1

Der Bundesrat kann vorsehen, dass mit dieser Anwendung auch andere elektronische Nachweise auf ihre Gültigkeit überprüft werden können.

2

Art. 9

Vorweisen von elektronischen Nachweisen

Beim Vorweisen eines elektronischen Nachweises muss die Inhaberin oder der Inhaber bestimmen können, welche Bestandteile davon und welche davon abgeleiteten Informationen an die Verifikatorin übermittelt werden.

1

Das Vorweisen und Überprüfen erfolgt, ohne dass die Ausstellerin davon Kenntnis hat.

2

Das BIT erhält durch den Betrieb des Basisregisters und des Vertrauensregisters keine Kenntnis vom Inhalt der vorgewiesenen elektronischen Nachweise und kann, ausser aufgrund der durch die Abfragen generierten Daten, keine Rückschlüsse auf die Verwendung der Nachweise und die beteiligten Behörden und Privaten ziehen.

3

Art. 10

Meldepflicht von Cyberangriffen gegen Ausstellerinnen und Verifikatorinnen

Die Ausstellerinnen und Verifikatorinnen melden dem Nationalen Zentrum für Cybersicherheit jeden Cyberangriff auf ihre Systeme.

4 / 16

E-ID-Gesetz

Art. 11

BBl 2023 2843

Quellcode der Vertrauensinfrastruktur

Das BIT veröffentlicht den Quellcode der folgenden Elemente der Vertrauensinfrastruktur: 1

a.

Basisregister;

b.

Vertrauensregister;

c.

Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen und dazugehöriges System für Sicherheitskopien;

d.

Anwendung zur Prüfung von elektronischen Nachweisen.

Es veröffentlicht den Quellcode oder Teile davon nicht, wenn dies aus Gründen der Informatiksicherheit erforderlich ist.

2

3. Abschnitt: E-ID Art. 12

Form

Die E-ID wird vom Bundesamt für Polizei (fedpol) mittels der Vertrauensinfrastruktur als elektronischer Nachweis ausgestellt.

Art. 13

Persönliche Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer E-ID erfüllt, wer im Zeitpunkt der Ausstellung der E-ID: a.

einen der folgenden Ausweise besitzt: 1. einen gültigen Ausweis nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 20014 (AwG), 2. einen gültigen Ausländerausweis nach der Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer, Integration und Asyl, 3. eine gültige Legitimationskarte nach der Gaststaatgesetzgebung;

b.

einen Ausweis nach Buchstabe a beantragt hat und die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses Ausweises erfüllt.

Art. 14 1

4

Inhalt

Die E-ID enthält die folgenden Daten zur Person: a.

amtlicher Name;

b.

Vornamen;

c.

Geburtsdatum;

d.

Geschlecht;

e.

Heimatort; SR 143.1

5 / 16

E-ID-Gesetz

2

BBl 2023 2843

f.

Geburtsort;

g.

Nationalität;

h.

Gesichtsbild;

i.

AHV-Nummer.

Sie enthält zudem die folgenden Daten: a.

Nummer;

b.

Ausstellungsdatum;

c.

Ablaufdatum;

d.

Angaben zum Ausweis, der im Ausstellungsprozess verwendet wurde, insbesondere Typ und Ablaufdatum des Ausweises;

e.

Angaben zum Ausstellungsprozess.

Sie kann zusätzliche Angaben enthalten, insbesondere den Namen der gesetzlichen Vertretung, den Allianznamen, den Ordensnamen, den Künstlernamen oder den Partnerschaftsnamen und die Erwähnung besonderer Kennzeichen, sofern solche Angaben im Ausweis, der im Ausstellungsprozess verwendet wurde, enthalten sind.

3

Art. 15

Antrag

1

Wer eine E-ID will, muss sie beim fedpol beantragen.

2

Es können gleichzeitig mehrere E-ID beantragt werden.

Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft müssen die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung beibringen.

3

Art. 16 1

Identitätsprüfung

Die Person, für welche die E-ID beantragt wird, muss ihre Identität prüfen lassen: a.

online durch das fedpol; oder

b.

persönlich bei einer der von den Kantonen bezeichneten Stellen oder Behörden in der Schweiz oder einer der vom Bundesrat bezeichneten Stellen oder Behörden im Ausland.

Zur Prüfung der Identität der Person wird ihr Gesicht mit dem Gesichtsbild verglichen, das gespeichert ist: 2

5 6

a.

im Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 AwG5;

b.

im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20036 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;

SR 143.1 SR 142.51

6 / 16

E-ID-Gesetz

c.

3

BBl 2023 2843

im Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20207 über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten.

Das fedpol kann zum Vergleich nach Absatz 2 biometrische Daten erheben.

Art. 17

Ausstellung

Das fedpol stellt die E-ID aus, sofern: a.

die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt sind; und

b.

die Identität der Person, für welche die E-ID beantragt wird, verifiziert werden konnte.

Art. 18

Widerruf

Das fedpol widerruft die E-ID unverzüglich, wenn: a.

die Inhaberin oder der Inhaber dies verlangt;

b.

im Fall von Minderjährigen oder von Personen unter umfassender Beistandschaft die gesetzliche Vertretung dies verlangt;

c.

der begründete Verdacht auf Missbrauch der E-ID oder deren Erschleichung besteht;

d.

es informiert wird, dass: 1. der im Ausstellungsprozess verwendete Ausweis entzogen wurde, oder 2. die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist;

e.

für dieselbe Person eine neue E-ID ausgestellt wird.

Art. 19

Verfahren

Der Bundesrat regelt im Zusammenhang mit der E-ID die folgenden Verfahren: a.

das Einreichen von Anträgen auf Ausstellung;

b.

die Identitätsprüfung;

c.

die Ausstellung;

d.

den Widerruf.

Art. 20

Gültigkeitsdauer

E-ID sind befristet gültig. Der Bundesrat regelt ihre Gültigkeitsdauer.

7

SR 235.2

7 / 16

E-ID-Gesetz

Art. 21

BBl 2023 2843

Sorgfaltspflichten der Inhaberin oder des Inhabers

Die Inhaberin oder der Inhaber einer E-ID trifft die notwendigen und zumutbaren Massnahmen, um deren missbräuchliche Verwendung zu verhindern.

1

Sie oder er meldet dem fedpol unverzüglich jeden Verdacht auf Missbrauch der E-ID.

2

Art. 22

Sorgfaltspflicht der Verifikatorinnen

Die Verifikatorinnen können die Übermittlung der in der E-ID enthaltenen Personendaten verlangen, wenn: 1

a.

die Überprüfung der Identität oder eines Teilaspekts der Identität der Inhaberin oder des Inhabers in der Gesetzgebung vorgesehen ist; oder

b.

die Zuverlässigkeit der Transaktion davon abhängt, insbesondere um Missbrauch und Identitätsdiebstahl zu verhindern.

Bei einer Verletzung der Voraussetzungen nach Absatz 1 trägt das BIT dies im Vertrauensregister ein und kann die Verifikatorinnen aus dem Vertrauensregister ausschliessen.

2

Art. 23

Pflicht, die E-ID zu akzeptieren

Jede Behörde oder andere Stelle, die öffentliche Aufgaben erfüllt, muss die E-ID akzeptieren, sofern sie beim Vollzug von Bundesrecht eine elektronische Identifizierung vornimmt.

Art. 24

Alternative zum Vorweisen einer E-ID

Wer die E-ID oder Teile davon als Nachweis akzeptiert, muss auch einen Ausweis nach Artikel 13 akzeptieren, wenn die Inhaberin oder der Inhaber persönlich erscheint.

Art. 25

Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID

Das fedpol betreibt ein Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID.

1

2

Das Informationssystem beinhaltet: a.

die Daten nach Artikel 14 Absatz 2 über die beantragten und ausgestellten E-ID;

b.

die Daten über den Ausstellungsprozess, die für Support- und Statistikzwecke sowie zur Untersuchung der Erschleichung oder missbräuchlichen Verwendung einer E-ID erforderlich sind;

c.

die Angaben zum Widerruf der E-ID.

8 / 16

E-ID-Gesetz

BBl 2023 2843

Es greift auf die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 über Schnittstellen mit den folgenden Informationssystemen zu: 3

a.

dem ISA;

b.

dem ZEMIS;

c.

dem elektronischen Personenstandsregister nach Artikel 39 des Zivilgesetzbuchs8;

d.

dem zentralen Versichertenregister nach Artikel 71 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

e.

dem Ordipro.

Die abgerufenen Daten dürfen ausschliesslich zum Zweck der Ausstellung und des Widerrufs bearbeitet werden. Sie werden im Informationssystem nicht gespeichert.

4

Art. 26

Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

Die folgenden im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach Ablauf der nachstehenden Fristen vernichtet: 1

a.

die Daten zu den beantragten und ausgestellten E-ID sowie die Angaben zum Widerruf der E-ID: 20 Jahre nach dem Antrags- oder Ausstellungsdatum;

b.

die Daten über den Ausstellungsprozess, einschliesslich der biometrischen Daten nach Artikel 16 Absatz 3, die zur Untersuchung der Erschleichung einer E-ID erforderlich sind: fünf Jahre nach dem Ablaufdatum der E-ID.

2

Alle anderen Daten werden 90 Tage nach ihrer Eingabe im System vernichtet.

3

Vorbehalten sind die Archivierungsvorschriften des Bundes.

4. Abschnitt: Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen Art. 27 Das fedpol stellt sicher, dass das Verfahren zum Bezug der E-ID Menschen mit Behinderungen zugänglich ist.

1

Das BIT stellt sicher, dass die Anwendungen nach den Artikeln 7 und 8 für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

2

Behörden, welche die Vertrauensinfrastruktur nutzen, um elektronische Nachweise auszustellen und zu überprüfen, stellen sicher, dass ihre Verfahren für den Bezug und die Verwendung solcher Nachweise für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

3

Der Bundesrat legt Massnahmen fest, um den Zugang für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

4

8 9

SR 210 SR 831.10

9 / 16

E-ID-Gesetz

BBl 2023 2843

5. Abschnitt: Support Art. 28 Das fedpol und das BIT stellen den Nutzerinnen und Nutzern bei der Ausstellung der E-ID und der Nutzung der Vertrauensinfrastruktur technische Unterstützung zur Verfügung.

6. Abschnitt: Technische Entwicklung Art. 29 Der Bundesrat kann die Vertrauensinfrastruktur und das Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID um zusätzliche Elemente erweitern, sofern dies angesichts der technischen Entwicklung erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

1

Sofern besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden oder aus anderen Gründen eine Regelung auf Gesetzesstufe erforderlich ist, treten die Bestimmungen nach Absatz 1 ausser Kraft: 2

a.

wenn der Bundesrat zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage unterbreitet hat;

b.

mit der Ablehnung des Entwurfs des Bundesrates durch die Bundesversammlung; oder

c.

mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage.

7. Abschnitt: Gebühren Art. 30 Das BIT erhebt von den Ausstellerinnen und Verifikatorinnen Gebühren für die Daten, die sie in das Basisregister eintragen, und für die Daten, deren Eintragung in das Vertrauensregister sie beantragen.

1

2

Die Behörden der Gemeinden und Kantone bezahlen keine Gebühren.

Die Personen, für welche die E-ID beantragt wird, bezahlen für die Ausstellung und den Widerruf der E-ID keine Gebühren.

3

Werden Dienstleistungen vor Ort in Anspruch genommen, so können die Kantone vorsehen, dass die zuständige Stelle dafür Gebühren erhebt.

4

5

Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a RVOG10.

10

SR 172.010

10 / 16

E-ID-Gesetz

BBl 2023 2843

8. Abschnitt: Völkerrechtliche Verträge Art. 31 Um die Verwendung der Schweizer E-ID, deren rechtliche Anerkennung im Ausland und die Anerkennung ausländischer E-ID in der Schweiz zu erleichtern, kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen.

1

Zur Ausführung völkerrechtlicher Verträge über Gegenstände nach Absatz 1 erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen.

2

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 32

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere: a.

zum Format der elektronischen Nachweise;

b.

zu den Standards und Protokollen für die Verfahren der Datenbekanntgabe, insbesondere beim Ausstellen und Vorweisen elektronischer Nachweise;

c.

zu den Bestandteilen und zur Funktionsweise des Basisregisters, des Vertrauensregisters, der Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen und der Anwendung zur Prüfung von elektronischen Nachweisen;

d.

zu den Belegen, die bei der Aufnahme in das Vertrauensregister vorgelegt werden müssen;

e.

zu den technischen und organisatorischen Massnahmen, um den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Bereitstellung, beim Betrieb und bei der Nutzung der Vertrauensinfrastruktur zu gewährleisten;

f.

zu den Bestandteilen, zu den Schnittstellen und zur Funktionsweise des Informationssystems zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID.

Art. 33

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 34

Übergangsbestimmung

Die Pflicht, die E-ID zu akzeptieren (Art. 23), muss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der genannten Bestimmung erfüllt werden.

1

Der Bundesrat kann eine gestaffelte Bereitstellung der Vertrauensinfrastruktur und der E-ID während maximal zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorsehen, insbesondere bezüglich: 2

a.

der Funktionalität der Anwendung nach Artikel 7;

11 / 16

E-ID-Gesetz

BBl 2023 2843

b.

der Anzahl der online ausgestellten E-IDs;

c.

der Identitätsprüfung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 35

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

12 / 16

E-ID-Gesetz

BBl 2023 2843

Anhang (Art. 33)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Juni 200311 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 9 Abs. 1 Bst. c Ziff. 7bis und 2 Bst. c Ziff. 3 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: 1

c.

den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifikation bei: 7bis. der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom ...12,

Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: 2

c.

den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit: 3. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz;

2. Ausweisgesetz vom 22. Juni 200113 Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz 3

... Diese können auch ausländische Staatsangehörige sein.

Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Sie dient zudem der Erfüllung der Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom ...14.

11 12 13 14

SR 142.51 SR ...

SR 143.1 SR ...

13 / 16

E-ID-Gesetz

BBl 2023 2843

3. Zivilgesetzbuch15 Art. 43a Abs. 4 Ziff. 9 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff: 4

9.

die für die Ausstellung der E-ID zuständige Stelle des Bundes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem E-ID-Gesetz vom ...16.

4. Bundesgesetz vom 11. April 188917 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 33a Abs. 2bis Erfolgt die Eingabe elektronisch über eine Plattform des Bundes, so genügt anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur das Vorweisen einer E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom ...18. Der Bundesrat bestimmt, welche Plattformen dazu eingesetzt werden können.

2bis

5. Bundesgesetz vom 19. Juni 201519 über das elektronische Patientendossier Art. 7

Elektronisches Identifikationsmittel

Für den Zugang zum elektronischen Patientendossier müssen über ein sicheres elektronisches Identifikationsmittel verfügen: 1

a.

Patientinnen und Patienten;

b.

Gesundheitsfachpersonen.

Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an die Identifikationsmittel und legt das Verfahren für deren Ausgabe fest.

2

Art. 11 Bst. c Durch eine anerkannte Stelle zertifiziert sein müssen: c.

15 16 17 18 19

die privaten Herausgeber von Identifikationsmitteln.

SR 210 SR ...

SR 281.1 SR ...

SR 816.1

14 / 16

E-ID-Gesetz

BBl 2023 2843

6. Bundesgesetz vom 18. März 201620 über die elektronische Signatur Art. 9 Abs. 4 und 4bis erster Satz Der Bundesrat bezeichnet die Dokumente, mit denen die antragstellende Person ihre Identität und allfällige Attribute nachweisen kann. ...

4

Wird der Identitätsnachweis durch eine E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom ...21 erbracht, so muss die betreffende Person nicht persönlich erscheinen. Der Bundesrat kann dies auch vorsehen, wenn der Identitätsnachweis auf anderem Weg mit der erforderlichen Verlässlichkeit erbracht wird.

4bis

7. Bundesgesetz vom 17. März 202322 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben Art. 11 Abs. 3bis Als IKT-Mittel im Sinne der Absätze 1­3 betreibt die Bundeskanzlei ein System, das auf der Grundlage der E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom ...23 die Authentifizierung natürlicher Personen ermöglicht.

3bis

20 21 22 23

SR 943.03 SR ...

SR 172.019 SR ...

15 / 16

E-ID-Gesetz

16 / 16

BBl 2023 2843