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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen Vom 12. Dezember 2023

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Movento SC (W-6742, 100 g/l Spirotetramat) wird, befristet bis zum 30. September 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau Zuckerrüben

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Blattläuse (Röhrenläuse)

Aufwandmenge: 0.45 l/ha Wartefrist: 90 Tage

1, 2, 3, 4, 5

Auflagen für den Einsatz 1 Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

2 Maximal 1 Behandlung pro Kultur.

3 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille oder Visier tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Kopfbedeckung tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

4 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.

5 Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone vom 3 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

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SR 916.161

2023-3712

BBl 2023 2870

BBl 2023 2870

Die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid) Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid) Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid) Pistol (W 6581-4, 20 % Acetamiprid) werden, befristet bis zum 30. September 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau Zuckerrüben

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Blattläuse (Röhrenläuse)

Aufwandmenge: 0.2 kg/ha Wartefrist: 90 Tage

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7

Auflagen für den Einsatz 1 Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

2 Maximal 1 Behandlung pro Kultur.

3 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.

4 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Arbeitskleidung (mindestens langärm-liges Hemd + lange Hose) tragen.

5 Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone vom 3 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftre-duzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

6 SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nur ausserhalb des Bienenfluges am Abend mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen.

7 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbe-handelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) ein-halten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen ge-mäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 172.021

BBl 2023 2870

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

20. Dezember 2023

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

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