Fernmeldegesetz

Notifikation von Verfügungen Bruder Sandra, Widmerstrasse 73, 8038 Zürich Das Bundesamt für Kommunikation hat am 23. März 2005 in Sachen Widerruf betreffend zugeteilte Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügung vom 26. Januar 2004 einzeln zugeteilte Mehrwertdienstnummer 0901 500107 wird widerrufen.

2.

Der Widerruf der genannten Mehrwertdienstnummer tritt sofort in Kraft.

3.

Die Verfahrenskosten werden auf 520 Franken bestimmt und der der Bruder Sandra auferlegt.

4.

TDC Switzerland AG, bei der die genannte Mehrwertdienstnummer in Betrieb ist, wird aufgefordert, innert drei Werktagen ab Erhalt einer Kopie des in Rechtskraft erwachsenen Verfügungsdispositivs, dieselbe ausser Betrieb zu nehmen.

5.

Diese Verfügung wird Frau Bruder Sandra mit eingeschriebenem Brief und mit Rückschein eröffnet. Die TDC Switzerland AG, bei der die Nummer in Betrieb ist, wird eine Kopie des Verfügungsdispositivs zugestellt, nachdem dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, sofern der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die Nichtbezahlung der Verfahrenskosten innerhalb der vorgesehenen Frist löst Verzugszinsen aus.

2005-0962

2801

Flex-a-Con GmbH, C/o Michelle Blattmann, Habüelstrasse 10, 8704 Herrliberg Das Bundesamt für Kommunikation hat am 21. März 2005 in Sachen Widerruf betreffend zugeteilte Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügungen vom 11. März 2003 einzeln zugeteilten Mehrwertdienstnummern 0848 848088 und 0848 848089 werden widerrufen.

2.

Der Widerruf der genannten Mehrwertdienstnummern tritt sofort in Kraft.

3.

Die Verfahrenskosten werden auf 520 Franken bestimmt und der Flex-a-Con GmbH auferlegt.

4.

Swisscom Fixnet AG, bei der die genannten Mehrwertdienstnummern in Betrieb sind, wird aufgefordert, innert drei Werktagen ab Erhalt einer Kopie des in Rechtskraft erwachsenen Verfügungsdispositivs, dieselben ausser Betrieb zu nehmen.

5.

Diese Verfügung wird Flex-a-Con GmbH mit eingeschriebenem Brief und mit Rückschein eröffnet. Swisscom Fixnet AG, bei der die Nummern in Betrieb sind, wird eine Kopie des Verfügungsdispositivs zugestellt, nachdem dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, sofern der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die Nichtbezahlung der Verfahrenskosten innerhalb der vorgesehenen Frist löst Verzugszinsen aus.

Der Entscheid kann von der Adressatin angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation, Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel, Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 28

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