BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Strafbescheid (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR, SR 313.0) Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 hat der Dienst ÜPF ­ Team Verwaltungsstrafverfahren (Dienst ÜPF) das Verwaltungsstrafverfahren Nr. VStrV.2020.28 gegen Thilak Premlal THANGIAH, geb. 11. Februar 1977, sri-lankischer Staatsangehöriger, eröffnet.

Mit dem Strafbescheid vom 5. Dezember 2023, in Anwendung von ­

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c i.V.m. Artikel 30 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1)

­

Artikel 2, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64, Artikel 94 und Artikel 95 Absatz 1 VStrR;

­

Artikel 4 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2 lit. a, Artikel 12 Absatz 1 lit. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren;

­

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziff. 3 StReG

hat der Dienst ÜPF entschieden: I Herr Thilak Premlal THANGIAH, geboren am 11. Februar 1977, sri-lankischer Staatsangehöriger, wohnhaft 35 Panama South, Panama (Sri Lanka) wird schuldig erklärt wegen der Verletzung der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses betreffend die ... SIM-Karte mit der Rufnummer ..., die vorgeschriebenen Kundendaten korrekt aufzunehmen gemäss Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c BÜPF i.V.m. Artikel 30 BÜPF und Artikel 21 BÜPF, nämlich wegen der Verletzung der Pflicht: a)

die Angaben des Käufers (Teilnehmer) korrekt und vollständig zu erfassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Bst. d BÜPF i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 VÜPF); und

b)

die Angaben der abgebenden Person (Wiederkäufer) korrekt und vollständig zu erfassen und der Fernmeldedienstanbieterin ... zu liefern (Art. 21 Abs. 1 Bst. e BÜPF und Art. 20 Abs. 4 Bst. c VÜPF);

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begangen am 11. Februar 2020 in 4563 Gerlafingen (SO); und wird verurteilt 1.

zu einer Busse von 500 Franken;

2.

zur Bezahlung der Verfahrenskosten von 380 Franken;

II Weiter wird verfügt: 1.

Diese Verurteilung wird nicht im Strafregister eingetragen.

2.

Die Busse und die Verfahrenskosten gemäss Ziff. I.1 und I.2. des Urteilsdispositivs werden nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids separat in Rechnung gestellt. Sie sind zahlbar innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

Gegen diesen Strafbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Bei Nichterhebung der Einsprache innert der gesetzlichen Frist, wird der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt.

Die Einsprache ist schriftlich beim Dienst ÜPF, Team Verwaltungsstrafverfahren, Eichenweg 3, 3003 Bern, einzureichen. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

Soweit die Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie auf Antrag der Verwaltung nach Artikel 10 in Haft oder Einschliessung umgewandelt (Art. 91 VStrR).

Da der gewöhnliche Aufenthaltsort des Empfängers im Ausland ist und eine Zustellung mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre, indem kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet wurde, wird dieser Strafbescheid in Anwendung von Artikel 34a Absatz 1 Buchstaben b und c VStrR im Bundesblatt veröffentlicht.

21. Dezember 2023

Dienst ÜPF ­ Team Verwaltungsstrafverfahren Dr. iur. Roberta Arnold Untersuchungsleiterin

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