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Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 14. Dezember 2023 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-081/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Die im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren gegen Khaleel Khabbat Ali und Asanoski Alit wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten der Pizzeria «Osmann Pasha» an der Baselstrasse 27, 6003 Luzern, in der Zeit vom 4. Januar 2021 bis zum 24. April 2021, bei Khaleel Khabbat Ali am 31. Januar 2022 beschlagnahmten Tischspielgeräte U40238, U40239, U40240, U40241, U40242, U40243 und U40244, deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.

2.

Die im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren gegen Khaleel Khabbat Ali und Asanoski Alit wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten der Pizzeria «Osmann Pasha» an der Baselstrasse 27, 6003 Luzern, in der Zeit vom 4. Januar 2021 bis zum 24. April 2021, bei Khaleel Khabbat Ali am 31. Januar 2022 beschlagnahmten Vermögenswerte (Kasseninhalt U40239: 20 Franken) in der Höhe von gesamthaft 20 Franken werden eingezogen.

3.

Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

4.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

21. Dezember 2023 2023-3745

Eidgenössische Spielbankenkommission BBl 2023 2883

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