Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Informationsportals www.ch.ch von 2005 bis 2006 vom 6. Oktober 2004

Der Schweizerische Bundesrat und der Regierungsrat des Kantons Bern, des Kantons Uri, des Kantons Schwyz, des Kantons Obwalden, des Kantons Nidwalden, des Kantons Glarus, des Kantons Zug, der Staatsrat des Kantons Freiburg, der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, des Kantons Basel-Landschaft, des Kantons Schaffhausen, des Kantons Appenzell Ausserrhoden, die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden, der Regierungsrat des Kantons St. Gallen, des Kantons Graubünden, des Kantons Aargau, des Kantons Thurgau, der Staatsrat des Kantons Tessin, des Kantons Waadt, des Kantons Wallis, des Kantons Neuenburg, des Kantons Genf sowie der Regierung des Kantons Jura treffen folgende Vereinbarung:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen bezüglich des Betriebs des Internet-Informationsportals www.ch.ch von 2005 bis und mit 2006.

Art. 2

Gegenstand

Das gemeinsame Internet-Informationsportal www.ch.ch stellt themenorientiert die Verbindung zu den Internetangeboten der öffentlichen Verwaltungsstellen aller drei Staatsebenen her. Es ergänzt die bestehenden Angebote.

1

Die Benutzerinnen und Benutzer werden über www.ch.ch möglichst einfach und direkt zu den gesuchten Informationen geführt.

2

Der Bund sorgt für die Weiterentwicklung von Transaktionsangeboten. Der Einbezug der Kantone erfolgt über den Steuerungsausschuss gemäss Artikel 9.

3

2005-0081

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2. Abschnitt: Leistungen Art. 3

Leistungsauftrag

Die vom Betrieb zu erbringenden Leistungen und zu erfüllenden Qualitätskriterien werden in einem jährlichen Leistungsauftrag festgehalten.

Art. 4

Betriebsbudget

Für die Kosten des Betriebs wird jährlich ein Betriebsbudget erstellt.

Art. 5

Datenschutz

Bei der Bearbeitung der Daten, die bei der Benutzung von www.ch.ch gespeichert werden, sind die Vorgaben nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz zu gewährleisten. Für Internetseiten der Kantone und Gemeinden sind die jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen massgebend.

3. Abschnitt: Organisation Art. 6

Trägerschaft

Träger von www.ch.ch sind der Bund, die beteiligten Kantone und die durch sie vertretenen Gemeinden.

1

2

Der Bund ist für den Betrieb zuständig.

Die Kantone beteiligen sich mit ihrem Angebot an www.ch.ch und setzen sich dafür ein, dass ihre Gemeinden sich mit ihrem Angebot an www.ch.ch beteiligen.

Die Kantone sind für die Kommunikation mit den Gemeinden verantwortlich.

3

Die Kantone bezeichnen je eine Anlaufstelle. Diese sorgt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kantone für:

4

a.

die Vermittlung der fachlich kompetenten Ansprechpersonen aus Kantonen und Gemeinden für die Lieferung von fachtechnischen Informationen und Informationen zum Inhalt;

b.

die Sicherstellung der Eingabe und Aktualisierung der Informationen ihrer Seiten gemäss den für www.ch.ch erlassenen Empfehlungen;

c.

die Information der Gemeinden über die notwendigen Anpassungen bestehender Webseiten.

1

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SR 235.1

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Art. 7 1

Betrieb www.ch.ch

Ein Kompetenzzentrum betreibt das Informationsportal www.ch.ch.

Die Bundeskanzlei führt das Kompetenzzentrum, regelt dessen Organisation in ihrer Organisationsverordnung (OV-BK)2 und stellt die übrigen für den Betrieb notwendigen administrativen Dienste zur Verfügung.

2

Art. 8

Aufgaben des Kompetenzzentrums

Das Kompetenzzentrum führt die sich aus dem Leistungsauftrag ergebenden Arbeiten aus.

1

2

Es ist insbesondere verantwortlich für: a.

den Inhalt von www.ch.ch (Bewirtschaftung, Verwaltung der Wegweiserstruktur, Redaktion der eigenen Inhalte, Übersetzungen, rechtliche Fragen, Weiterentwicklung);

b.

Aufbau, Pflege und Bekanntmachung von www.ch.ch;

c.

Weiterentwicklung der technischen Plattform;

d.

regelmässige Information des Steuerungsausschusses sowie der Kantone und involvierten Bundesstellen, unter anderem mittels periodischer Durchführung von Informationsveranstaltungen;

e.

Aufbau und Pflege des Beziehungsnetzes mit den Kantonen und involvierten Bundesstellen;

f.

die Eruierung der Bedürfnisse der Benutzer und Benutzerinnen;

g.

die regelmässige Berichterstattung zu Handen des Steuerungsausschusses über den Stand seiner Arbeiten;

h.

die Organisation und Protokollierung der Sitzungen des Steuerungssausschusses.

Es erstellt jährlich zuhanden des Steuerungsausschusses einen Geschäftsbericht.

Dieser gibt Auskunft über die Umsetzung des Leistungsauftrags (Art. 3) und die Rechnungsführung.

3

4. Abschnitt: Steuerungsausschuss Art. 9 1

2

Aufgaben und Sekretariat

Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben: a.

er verabschiedet den Leistungsauftrag für das Kompetenzzentrum;

b.

er genehmigt jährlich den Geschäftsbericht von www.ch.ch (Art. 8 Abs. 3) zuhanden des Bundesrates und der zuständigen kantonalen Organe;

SR 172.210.10

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c.

er verabschiedet das Betriebsbudget;

d.

er nimmt Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle;

e.

er beaufsichtigt den Betrieb;

f.

er gibt zur Wahl des Leiters/der Leiterin des Kompetenzzentrums eine Empfehlung zuhanden der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers ab;

g.

er nimmt Stellung zu strategischen Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Transaktionsangeboten durch den Bund.

Das Sekretariat des Steuerungsausschusses wird durch das Kompetenzzentrum geführt.

2

Art. 10 1

Zusammensetzung

Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus: a.

fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes;

b.

fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone;

c.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden und

d.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Städte.

Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes werden durch die Bundeskanzlei bestimmt. Diese sorgt dafür, dass das Eidgenössische Finanzdepartement und drei weitere Departemente vertreten sind.

2

Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone werden durch den Vorstand der Staatsschreiberkonferenz bestimmt. Dieser sorgt für eine möglichst repräsentative Vertretung der Landessprachen und der Bevölkerung.

3

Der Schweizerische Städteverband bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter der Städte, und der Schweizerische Gemeindeverband bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter der Gemeinden.

4

Art. 11 1

Konstituierung und Arbeitsweise

Der Steuerungsausschuss konstituiert sich selbst.

Der Steuerungsausschuss trifft sich, sofern die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal jährlich oder wenn dies von drei Mitgliedern verlangt wird. Einladung und Organisation der Sitzungen erfolgen durch das Sekretariat.

2

Entscheide des Steuerungsausschusses werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefällt; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

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5. Abschnitt: Finanzierung Art. 12 Der Bund und die Kantone übernehmen je die Hälfte der ausgewiesenen Betriebskosten des Internet-Informationsportals www.ch.ch. Die jährlichen Betriebskosten dürfen während der Vereinbarungsdauer 2.4 Mio. Franken nicht übersteigen. Der auf die Kantone entfallende Anteil wird nach Massgabe der Bevölkerungszahl aufgeteilt. Der durch die einzelnen unterzeichnenden Kantone zu leistende Beitrag darf den im Anhang aufgeführten Betrag nicht übersteigen. Die Finanzierung von Transaktionsangeboten ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

1

Die Betriebskosten werden jährlich abgerechnet und in Rechnung gestellt. Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft die vom Kompetenzzentrum vorgelegte Jahresrechnung zuhanden des Steuerungsausschusses.

2

6. Abschnitt: Schiedsverfahren Art. 13

Zuständigkeit

Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch die Vertragsparteien dem Schiedsgremium zu unterbreiten.

Art. 14

Zusammensetzung des Schiedsgremiums

Das Schiedsgremium besteht aus insgesamt drei Personen. Jede Partei ernennt eine Person, und diese wählen die dritte.

Art. 15

Sitz

Der Sitz ist die Stadt Bern.

Art. 16

Entschädigung

Die Entschädigung der Mitglieder des Schiedsgremiums bemisst sich nach der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19963.

Art. 17 1

Verfahren

Die Vertragsparteien reichen ihre Anträge in Schriftform ein.

Auf das Verfahren finden sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren Anwendung. Das Schiedsgremium unterbreitet den Parteien in jedem Fall einen Vergleichsvorschlag, mit dem das Verfahren gütlich abgeschlossen werden kann. Wird dieser von einer Partei 2

3 4

SR 172.31 SR 172.021

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abgelehnt, entscheidet das Schiedsgremium nach Recht und Billigkeit im Sinn von Artikel 4 ZGB5.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18 Inkrafttreten Diese Vereinbarung wird zwischen dem Bund und jedem Kanton abgeschlossen.

Sobald die Vereinbarung von 18 Kantonen unterzeichnet und im Bundesblatt veröffentlicht worden ist, tritt sie in Kraft. Für später unterzeichnende Kantone tritt sie mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im Bundesblatt in Kraft.

6. Oktober 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

(Es folgen die Unterschriften der Vertreter der Kantonsregierungen)

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SR 210

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Anhang

Liste der jährlichen Maximalbeiträge der Kantone Kanton

Bern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A.Rh.

Appenzell I.Rh.

St.Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura Schweiz

Mittlere Wohnbevölkerung 2002

Beitrag Fr.

958 585 34 196 132 093 32 848 37 906 38 096 102 091 243 781 190 914 260 820 73 691 52 837 14 715 455 347 189 380 553 963 229 684 312 689 642 436 278 423 167 834 422 779 67 584

156 551 5 585 21 573 5 365 6 191 6 222 16 673 39 813 31 179 42 596 12 035 8 629 2 403 74 365 30 929 90 470 37 511 51 067 104 919 45 471 27 410 69 046 11 037

5 492 692

897 040

Bern, 27.4.2004 Quelle: Bundesamt für Statistik, Eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (ESPOP), Bilanz der Wohnbevölkerung; Mittlere Wohnbevölkerung; Schweizer und Ausländer, 2002

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