Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erlässt am 3. Mai 2005 im Einziehungsverfahren gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Die am 19. Mai 2003 in der «Bar 47», Oberohringen, polizeilich sichergestellten Spielautomaten «Roulino plus», deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

24. Mai 2005

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2005-1164