Bundeskanzlei Verträge der Kantone mit dem Ausland Mit Schreiben vom 16. November 2005 hat der Kanton Zürich dem Bund im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 der Bundesverfassung den Entwurf über die «Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, im Namen der Regierung des Kantons Zürich, und der Regierung der Italienischen Republik betreffend den Betrieb des schweizerischen-italienischen Liceo Artistico Zürich» zur Kenntnis gebracht und ihn gebeten, das Abkommen nach Artikel 56 Absatz 3 der Bundesverfassung mit der Regierung der Republik Italien abzuschliessen.

Die Vertragsunterlagen können eingesehen werden bei: Bildungsdirektion des Kantons Zürich Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich Telefon 043 259 43 81 Für weitere Informationen siehe Merkblatt für das Verfahren betreffend Mitteilung und Überprüfung von Verträgen der Kantone unter sich und mit dem Ausland: http://www.admin.ch/ch/d/bk/recht/genehmigung_kantonaler_erlasse/Merkblatt.html Die an der Vereinbarung nicht beteiligten Kantone (Drittkantone) werden gebeten, allfällige Einwände umgehend beim Kanton Zürich anzumelden.

20. Dezember 2005

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Bundeskanzlei

2005-3344