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Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) An Istvan Horvath, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Auf die Beschwerde vom 10. Juli 2023 (Geschäftsnummer 7B_363/2023) hat das Bundesgericht am 2. November 2023 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Eine Kopie des Urteils steht Ihnen in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, zur Verfügung.

Das vollständige Urteil kann in anonymisierter Form elektronisch über die Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) eingesehen werden.

29. Dezember 2023

Im Auftrag des Präsidenten der II. strafrechtlichen Abteilung: Die Bundesgerichtskanzlei

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