Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; KG; SR 251) Am 29. November 2004 erhielt die Wettbewerbskommission die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens, wonach die Überlandwerke Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), Centralschweizerische Kraftwerke (CKW), ElektrizitätsGesellschaft Laufenburg AG (EGL), die Aare Tessin AG für Elektrizität (Atel), BKW FMB Energie AG, Energie Ouest Suisse SA (EOS) und das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) beabsichtigen, den Betrieb ihrer Übertragungsnetze in der gemeinsamen Gesellschaft «SWISSGRID» zu vereinen.

Die Wettbewerbskommission hat am 20. Dezember 2004 entschieden, die Gründung der Schweizerischen Netzgesellschaft «SWISSGRID» einer vertieften Prüfung zu unterziehen.

Innerhalb von 30 Tagen ­ vom Tag der Publikation an gerechnet ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen zur Beteiligung am Verfahren sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern, Telefon 031 322 20 40, Fax 031 322 20 53.

Gemäss Artikel 43 Absatz 4 des Kartellgesetzes (KG) haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.

1. Februar 2005

2005-0189

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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