BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» vom 22. Dezember 2023
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 8. September 20202 eingereichten Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20223, beschliesst:
Art. 1 Die Volksinitiative vom 8. September 2020 «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
1
2
Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 78a
Landschaft und Biodiversität
In Ergänzung zu Artikel 78 sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass: 1
1 2 3
a.
die schutzwürdigen Landschaften, Ortsbilder, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler bewahrt werden;
b.
die Natur, die Landschaft und das baukulturelle Erbe auch ausserhalb der Schutzobjekte geschont werden;
c.
die zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität erforderlichen Flächen, Mittel und Instrumente zur Verfügung stehen.
SR 101 BBl 2020 8588 BBl 2022 737
2023-3773
BBl 2024 28
Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)». BB
BBl 2024 28
Der Bund bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Schutzobjekte von gesamtschweizerischer Bedeutung. Die Kantone bezeichnen die Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung.
2
Für erhebliche Eingriffe in Schutzobjekte des Bundes müssen überwiegende Interessen von gesamtschweizerischer Bedeutung vorliegen, für erhebliche Eingriffe in kantonale Schutzobjekte überwiegende Interessen von kantonaler oder gesamtschweizerischer Bedeutung. Der Kerngehalt der Schutzwerte ist ungeschmälert zu erhalten.
Für den Moor- und Moorlandschaftsschutz gilt Artikel 78 Absatz 5.
3
Der Bund unterstützt die Massnahmen der Kantone zur Sicherung und Stärkung der Biodiversität.
4
Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 78a (Landschaft und Biodiversität) Bund und Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 78a innerhalb von fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände.
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Nationalrat, 22. Dezember 2023
Ständerat, 22. Dezember 2023
Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol
4
2/2
Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.