Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Verlängerung der Bewilligungen für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf, Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen 1

Der Schweizerische Bundesrat hat am 31. August 2005 beschlossen:

1.1

Den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf wird gestützt auf Artikel 397bis Absatz 4 des Strafgesetzbuches1 bewilligt : a. Freiheitsstrafen von mindestens 20 Tagen bis höchstens 1 Jahr in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen; b. lange Freiheitsstrafen am Ende und / oder an Stelle der Halbfreiheit für die Dauer von mindestens 1 Monat bis höchstens 1 Jahr in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen; c. den elektronisch überwachten Vollzug von Freiheitsstrafen ausserhalb der Vollzugseinrichtung nach Buchstabe a zeitlich gestaffelt zu kombinieren mit der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit.

2

Der elektronisch überwachte Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung darf nicht mit Hilfe von satellitengestützten Überwachungselementen («Global Positioning System», so genanntes GPS) durchgeführt werden.

3

Der elektronisch überwachte Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung darf grundsätzlich nur zur Anwendung gelangen, wenn: a. die verurteilte Person zustimmt; b. die mit der verurteilten Person zusammenlebenden Personen zustimmen; c. die Begleitung und die Betreuung der verurteilten Person durch die zuständigen kantonalen Behörden gewährleistet sind.

4

Die Bewilligungen gelten bis zum Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 20022), längstens aber bis zum 31. August 2008.

1 2

SR 311.0 BBl 2002 8240

2005-1866

5795

5

Gestützt auf die Verordnung vom 30. Juni 19933 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes sind die Kantone verpflichtet, an den periodischen statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) betreffend den elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung teilzunehmen. Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden müssen die notwendigen Informationen liefern. Sie sind verpflichtet, die vom BFS vorgelegten Fragebögen gemäss den Vorschriften auszufüllen und dem BFS zurückzusenden.

6

Die Kantone müssen die mit dem elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung gemachten Erfahrungen evaluieren und dem Bundesamt für Justiz (BJ) Bericht erstatten. Das BJ entscheidet über den Zeitpunkt der Berichterstattungen und darüber, welche statistischen und weiteren Daten für die Evaluation notwendig sind.

7

Die Nichteinhaltung der oben genannten Auflagen und Bedingungen können den Widerruf der vorliegenden Bewilligung nach sich ziehen.

8

Mitteilung an die Regierungsräte der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf durch die Bundeskanzlei.

11. Oktober 2005

3

SR 431.012.1

5796

Bundesamt für Justiz