Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2005

Bundesgesetz über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (HGV-Anschluss-Gesetz, HGVAnG) vom 18. März 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung1, in Ausführung der Vereinbarung vom 5. November 19992 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien, in Ausführung der Vereinbarung vom 6. September 19963 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt-, Verkehr-, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs zur neuen EisenbahnAlpentransversale (NEAT) in der Schweiz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20044, beschliesst: Art. 1

Ziele

Der Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss, HGV-Anschluss) soll die Schweiz als Wirtschafts- und Tourismusstandort stärken sowie den internationalen Strassen- und Luftverkehr so weit wie möglich auf die Schiene verlagern.

1

Der HGV-Anschluss soll insbesondere die Reisezeiten zwischen der Schweiz und München, Ulm und Stuttgart einerseits sowie Paris, Lyon und Südfrankreich andererseits verkürzen.

2

Art. 2

Gegenstand

Dieses Gesetz hat die Verwirklichung der ersten Phase des HGV-Anschlusses zum Gegenstand.

1 2 3 4

SR 101 SR 0.742.140.334.97 SR 0.742.140.313.69 BBl 2004 3743

2003-2381

2341

HGV-Anschluss-Gesetz

Art. 3

Konzept

Das HGV-Anschluss-Konzept umfasst im Rahmen der bewilligten Mittel die baulichen Massnahmen, die zur Verwirklichung des HGV-Anschlusses erforderlich sind.

1

2

Die erste Phase des HGV-Anschlusses umfasst Massnahmen auf den Strecken: a.

Zürich ­ St. Gallen ­ Bregenz ­ Lindau ­ Geltendorf ­ München;

b.

Zürich ­ Bülach ­ Schaffhausen ­ Singen ­ Stuttgart;

c.

Belfort ­ Dijon;

d.

Lausanne ­ Frasne ­ Dijon und Bern ­ Neuenburg ­ Pontarlier ­ Frasne ­ Dijon;

e.

Genf ­ Bellegarde ­ Nurieux ­ Bourg-en-Bresse ­ Mâcon;

f.

Biel ­ Belfort;

g.

Basel ­ Mülhausen;

h.

Chur ­ St. Margrethen;

i.

St. Gallen ­ Konstanz ­ Singen.

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung 2007 eine Vorlage für eine Gesamtschau über die weitere Entwicklung der Eisenbahn-Grossprojekte und für weitere Phasen sowie deren Finanzierung.

3

Art. 4 1

Projektierung und Bau

Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren und bauen den HGV-Anschluss.

Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Vereinbarungen. Darin werden die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt.

2

3

Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Die Vereinbarungen über die Massnahmen in der Schweiz werden dem Bundesrat vorgelegt, nachdem die Plangenehmigungen nach Artikel 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575 rechtskräftig geworden sind.

4

Art. 5

Vergabe von Aufträgen

Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

5

SR 742.101

2342

HGV-Anschluss-Gesetz

Art. 6

Laufende Optimierung der Arbeiten

Bei der Verwirklichung des HGV-Anschlusses sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personenund Güterverkehr zu berücksichtigen.

Art. 7

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss den Verpflichtungskredit, der für die Verwirklichung der ersten Phase des HGV-Anschlusses notwendig ist.

Art. 8

Finanzierungsmodalitäten

Der Bund stellt über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte die bewilligten Mittel wie folgt zur Verfügung: a.

Für die Finanzierung der Massnahmen in der Schweiz werden variabel verzinsliche, rückzahlbare Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträge gewährt.

b.

Für die Vorfinanzierung von Massnahmen in Deutschland werden variabel verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewährt. Diese Darlehen werden über die Bestandsrechnung des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte verbucht.

c.

Für mitfinanzierte Massnahmen in Frankreich werden A-fonds-perdu-Beiträge gewährt.

Art. 9

Aufsicht und Kontrolle

Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die Verwirklichung des HGV-Anschlusses sicher.

Art. 10

Berichterstattung

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über: a.

den Stand der Arbeiten am HGV-Anschluss;

b.

die Aufwendungen auf Grund des bewilligten Verpflichtungskredits;

c.

die bisherige sowie die für die fünf folgenden Jahre vorgesehene Belastung des Bundes.

Art. 11

Verfahren und Zuständigkeiten

Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb des HGVAnschlusses in der Schweiz richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19576.

6

SR 742.101

2343

HGV-Anschluss-Gesetz

Art. 12

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 13

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 18. März 2005

Ständerat, 18. März 2005

Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 29. März 20057 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2005

7

BBl 2005 2341

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