Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2005
Bundesgesetz über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (HGV-Anschluss-Gesetz, HGVAnG) vom 18. März 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung1, in Ausführung der Vereinbarung vom 5. November 19992 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien, in Ausführung der Vereinbarung vom 6. September 19963 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für Umwelt-, Verkehr-, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs zur neuen EisenbahnAlpentransversale (NEAT) in der Schweiz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20044, beschliesst: Art. 1
Ziele
Der Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss, HGV-Anschluss) soll die Schweiz als Wirtschafts- und Tourismusstandort stärken sowie den internationalen Strassen- und Luftverkehr so weit wie möglich auf die Schiene verlagern.
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Der HGV-Anschluss soll insbesondere die Reisezeiten zwischen der Schweiz und München, Ulm und Stuttgart einerseits sowie Paris, Lyon und Südfrankreich andererseits verkürzen.
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Art. 2
Gegenstand
Dieses Gesetz hat die Verwirklichung der ersten Phase des HGV-Anschlusses zum Gegenstand.
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SR 101 SR 0.742.140.334.97 SR 0.742.140.313.69 BBl 2004 3743
2003-2381
2341
HGV-Anschluss-Gesetz
Art. 3
Konzept
Das HGV-Anschluss-Konzept umfasst im Rahmen der bewilligten Mittel die baulichen Massnahmen, die zur Verwirklichung des HGV-Anschlusses erforderlich sind.
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2
Die erste Phase des HGV-Anschlusses umfasst Massnahmen auf den Strecken: a.
Zürich St. Gallen Bregenz Lindau Geltendorf München;
b.
Zürich Bülach Schaffhausen Singen Stuttgart;
c.
Belfort Dijon;
d.
Lausanne Frasne Dijon und Bern Neuenburg Pontarlier Frasne Dijon;
e.
Genf Bellegarde Nurieux Bourg-en-Bresse Mâcon;
f.
Biel Belfort;
g.
Basel Mülhausen;
h.
Chur St. Margrethen;
i.
St. Gallen Konstanz Singen.
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung 2007 eine Vorlage für eine Gesamtschau über die weitere Entwicklung der Eisenbahn-Grossprojekte und für weitere Phasen sowie deren Finanzierung.
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Art. 4 1
Projektierung und Bau
Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren und bauen den HGV-Anschluss.
Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Vereinbarungen. Darin werden die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt.
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3
Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
Die Vereinbarungen über die Massnahmen in der Schweiz werden dem Bundesrat vorgelegt, nachdem die Plangenehmigungen nach Artikel 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575 rechtskräftig geworden sind.
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Art. 5
Vergabe von Aufträgen
Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
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SR 742.101
2342
HGV-Anschluss-Gesetz
Art. 6
Laufende Optimierung der Arbeiten
Bei der Verwirklichung des HGV-Anschlusses sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personenund Güterverkehr zu berücksichtigen.
Art. 7
Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss den Verpflichtungskredit, der für die Verwirklichung der ersten Phase des HGV-Anschlusses notwendig ist.
Art. 8
Finanzierungsmodalitäten
Der Bund stellt über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte die bewilligten Mittel wie folgt zur Verfügung: a.
Für die Finanzierung der Massnahmen in der Schweiz werden variabel verzinsliche, rückzahlbare Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträge gewährt.
b.
Für die Vorfinanzierung von Massnahmen in Deutschland werden variabel verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewährt. Diese Darlehen werden über die Bestandsrechnung des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte verbucht.
c.
Für mitfinanzierte Massnahmen in Frankreich werden A-fonds-perdu-Beiträge gewährt.
Art. 9
Aufsicht und Kontrolle
Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die Verwirklichung des HGV-Anschlusses sicher.
Art. 10
Berichterstattung
Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über: a.
den Stand der Arbeiten am HGV-Anschluss;
b.
die Aufwendungen auf Grund des bewilligten Verpflichtungskredits;
c.
die bisherige sowie die für die fünf folgenden Jahre vorgesehene Belastung des Bundes.
Art. 11
Verfahren und Zuständigkeiten
Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb des HGVAnschlusses in der Schweiz richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19576.
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SR 742.101
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HGV-Anschluss-Gesetz
Art. 12
Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 13
Referendum und Inkrafttreten
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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. März 2005
Ständerat, 18. März 2005
Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Protokollführer: Christophe Thomann
Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz
Datum der Veröffentlichung: 29. März 20057 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2005
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BBl 2005 2341
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