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Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)» vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 21. Februar 20232 eingereichten Volksinitiative «Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Januar 20243, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 21. Februar 2023 «Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

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Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 94a

Rahmen der Wirtschaft

Die Natur und ihre Erneuerungsfähigkeit bilden den Rahmen für die schweizerische Gesamtwirtschaft. Wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur so viele Ressourcen verbrauchen und Schadstoffe freisetzen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten bleiben.

1

Bund und Kantone stellen die Einhaltung dieses Grundsatzes sicher; dabei tragen sie insbesondere der Sozialverträglichkeit im In- und Ausland der von ihnen getroffenen Massnahmen Rechnung.

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1 2 3

SR 101 BBl 2023 746 BBl 2024 109

2024-0129

BBl 2024 110

Volksinitiative «Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)». BB

BBl 2024 110

Art. 197 Ziff. 134 13. Übergangsbestimmung zu Art. 94a (Rahmen der Wirtschaft) Bund und Kantone sorgen dafür, dass die durch den Konsum in der Schweiz verursachte Umweltbelastung spätestens zehn Jahre nach Annahme von Artikel 94a durch Volk und Stände die planetaren Grenzen gemessen am Bevölkerungsanteil der Schweiz nicht mehr überschreitet.

1

Diese Bestimmung gilt namentlich in den Bereichen Klimaveränderung, Biodiversitätsverlust, Wasserverbrauch, Bodennutzung sowie Stickstoff- und Phosphoreintrag.

2

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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2/2

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.