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Bundesgesetz über die Prüfung ausländischer Investitionen

Entwurf

(Investitionsprüfgesetz, IPG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 101 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 20232, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezweckt, Übernahmen inländischer Unternehmen durch ausländische Investoren zu verhindern, wenn diese Übernahmen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz gefährden oder bedrohen.

1

Es gilt für Übernahmen von inländischen privat- und öffentlichrechtlichen Unternehmen durch ausländische staatliche Investoren.

2

Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1 2

a.

Übernahme: jeder Vorgang, durch den ein oder mehrere Investoren unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen, namentlich durch Fusion, den Erwerb einer Beteiligung oder den Abschluss eines Vertrags;

b.

Unternehmen: Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform;

c.

inländisches Unternehmen: ein Unternehmen, das im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist;

SR 101 BBl 2024 124

2023-3766

BBl 2024 125

Investitionsprüfgesetz

d.

BBl 2024 125

ausländischer staatlicher Investor: eine der folgenden Personen oder Einheiten, die beabsichtigt, ein inländisches Unternehmen zu übernehmen: 1. ein ausländisches staatliches Organ, 2. ein Unternehmen mit der Hauptverwaltung ausserhalb der Schweiz, das unmittelbar oder mittelbar von einem ausländischen staatlichen Organ kontrolliert wird, 3. eine vermögensfähige Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar von einem ausländischen staatlichen Organ kontrolliert wird, 4. eine natürliche oder juristische Person, die für ein ausländisches staatliches Organ handelt.

2. Abschnitt: Genehmigungspflicht Art. 3

Genehmigungspflichtige Übernahmen

Übernahmen folgender inländischer Unternehmen durch einen ausländischen staatlichen Investor müssen vor ihrem Vollzug genehmigt werden, sofern die Unternehmen in den zwei Geschäftsjahren vor Einreichung des Gesuchs durchschnittlich weltweit mindestens 50 Vollzeitstellen umfasst oder einen weltweiten Jahresumsatz von mindestens 10 Millionen Franken erwirtschaftet haben: 1

3 4

a.

Unternehmen, die Güter herstellen oder Immaterialgüter übertragen: 1. die von entscheidender Bedeutung sind für die Einsatzfähigkeit der Schweizer Armee, von weiteren für die staatliche Sicherheit zuständigen Institutionen des Bundes oder von Weltraumprogrammen, an denen sich die Schweiz im Rahmen internationaler Abkommen beteiligt, und 2. deren Ausfuhr oder Übertragung ins Ausland nach dem Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963 oder dem Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19964 bewilligungspflichtig ist;

b.

Unternehmen, die das inländische Übertragungsnetz für Elektrizität oder Verteilnetze der Netzebene 3 oder tieferer Ebenen, über die jährlich mindestens 450 GWh abgesetzt werden, betreiben oder kontrollieren;

c.

Unternehmen, die inländische Kraftwerke zur Elektrizitätsproduktion mit einer Leistung von 100 MW oder mehr betreiben oder kontrollieren;

d.

Unternehmen, die inländische Erdgas-Hochdruckleitungen betreiben oder kontrollieren;

e.

Unternehmen, die im Inland mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner mit Wasser versorgen;

f.

Unternehmen, die für die inländischen Behörden zentrale sicherheitsrelevante Informatiksysteme liefern oder zentrale sicherheitsrelevante Informatikdienstleistungen erbringen.

SR 514.51 SR 946.202

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Übernahmen folgender inländischer Unternehmen durch einen ausländischen staatlichen Investor müssen vor ihrem Vollzug genehmigt werden, sofern die Unternehmen in den zwei Geschäftsjahren vor Einreichung des Gesuchs weltweit durchschnittlich einen Jahresumsatz oder, bei Banken, einen Bruttoertrag von mindestens 100 Millionen Franken erwirtschaftet haben: 2

a.

inländische Universitätsspitäler und Allgemeinspitäler mit Zentrumsversorgung;

b.

Unternehmen, die im Bereich der Forschung, der Entwicklung, der Produktion oder des Vertriebs von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Impfstoffen oder persönlicher medizinischer Schutzausrüstung tätig sind;

c.

Unternehmen, die bedeutende inländische Knotenpunkte für den Transport von Gütern oder Personen betreiben oder kontrollieren, namentlich Häfen, Flughäfen oder Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr;

d.

Unternehmen, die inländische Eisenbahninfrastrukturen betreiben oder kontrollieren;

e.

Unternehmen, die bedeutende inländische Lebensmittel-Verteilzentren betreiben oder kontrollieren;

f.

Unternehmen, die inländische Telekommunikationsnetze betreiben oder kontrollieren;

g.

Unternehmen, die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 25 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20155 betreiben oder kontrollieren;

h.

systemrelevante Banken nach Artikel 8 Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 19346.

Der Bundesrat kann weitere Kategorien von inländischen Unternehmen für höchstens 12 Monate der Genehmigungspflicht unterstellen, sofern die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dies erfordert. Er kann die Frist um höchstens 12 weitere Monate verlängern.

3

Der Bundesrat kann Übernahmen durch ausländische staatliche Investoren aus bestimmten Staaten von der Genehmigungspflicht ausnehmen, sofern mit diesen Staaten eine ausreichende Zusammenarbeit besteht, um Gefährdungen und Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwenden.

4

Art. 4

Genehmigungskriterien

Eine Übernahme wird genehmigt, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass durch diese Übernahme die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder bedroht ist.

1

5 6

SR 958.1 SR 952.0

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Dabei wird insbesondere berücksichtigt, ob: a.

sich der ausländische staatliche Investor an Aktivitäten beteiligt oder beteiligt hat, die sich nachteilig auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz oder anderer Staaten auswirken oder ausgewirkt haben;

b.

der ausländische staatliche Investor oder sein Heimatstaat versucht oder versucht hat, mittels Spionage Informationen über das inländische Unternehmen zu erwerben;

c.

der ausländische staatliche Investor Spionage betreibt oder betrieben hat;

d.

gegen den ausländischen staatlichen Investor direkt oder indirekt Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20027 verhängt worden sind;

e.

die Dienstleistungen, Produkte oder Infrastrukturen des inländischen Unternehmens innert nützlicher Frist ersetzt werden können;

f.

der ausländische staatliche Investor durch die Übernahme Zugang zu bedeutenden sicherheitsrelevanten Informationen oder zu besonders schützenswerten Personendaten nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20208 erhält.

Die Genehmigung einer Übernahme kann an Auflagen oder Bedingungen geknüpft werden, sofern dadurch die Gefährdung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beseitigt wird.

3

3. Abschnitt: Genehmigungsverfahren Art. 5

Vorabklärung zur Genehmigungspflicht

An einer Übernahme beteiligte Personen können durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unverbindlich abklären lassen, ob die Übernahme voraussichtlich der Genehmigungspflicht unterliegt.

Art. 6

Gesuch

Der ausländische staatliche Investor muss vor dem Vollzug einer genehmigungspflichtigen Übernahme beim SECO ein Gesuch stellen.

1

2

Der Bundesrat regelt, welche Unterlagen mit dem Gesuch einzureichen sind.

Art. 7

Direkte Genehmigung oder Einleitung eines Prüfverfahrens

Das SECO entscheidet innerhalb eines Monats ab Eingang des vollständigen Gesuchs, ob die Übernahme direkt genehmigt werden kann oder ein Prüfverfahren einzuleiten ist; der Entscheid erfolgt im Einvernehmen mit den mitinteressierten Verwaltungseinheiten und nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).

1

7 8

SR 946.231 SR 235.1

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Kommt keine Einigung zustande, wird ein Prüfverfahren eingeleitet.

Der Entscheid wird dem ausländischen staatlichen Investor und dem inländischen Unternehmen schriftlich eröffnet. Eine Mitteilung über die Einleitung eines Prüfverfahrens stellt keine Verfügung dar.

3

Art. 8

Prüfverfahren

Wird ein Prüfverfahren eingeleitet, so entscheidet das SECO innerhalb von drei Monaten ab der Einleitung, ob die Übernahme genehmigt wird; der Entscheid erfolgt im Einvernehmen mit den mitinteressierten Verwaltungseinheiten und nach Anhörung des NDB.

1

2

Der Bundesrat entscheidet über die Genehmigung, falls: a.

das SECO oder eine mitinteressierte Verwaltungseinheit sich gegen die Genehmigung der Übernahme ausspricht; oder

b.

der Entscheid von erheblicher politischer Tragweite ist.

Der Entscheid wird dem ausländischen staatlichen Investor und dem inländischen Unternehmen schriftlich eröffnet.

3

Die zivilrechtliche Wirksamkeit einer genehmigungspflichtigen Übernahme bleibt bis zur Genehmigung aufgeschoben.

4

Art. 9

Implizite Genehmigung und Verlängerung der Fristen

Wird innerhalb der Fristen nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1 kein Entscheid getroffen, so gilt die Übernahme als genehmigt.

1

2

Das SECO kann die Fristen verlängern, wenn: a.

die Prüfung durch Umstände behindert wird, für die der ausländische staatliche Investor oder das inländische Unternehmen verantwortlich ist;

b.

erforderliche Informationen einer ausländischen Behörde ausstehend sind; oder

c.

der Bundesrat über die Genehmigung entscheidet.

Die Fristverlängerung wird dem ausländischen staatlichen Investor und dem inländischen Unternehmen schriftlich eröffnet.

3

Art. 10

Mitinteressierte Verwaltungseinheiten

Das SECO bezeichnet fallweise die mitinteressierten Verwaltungseinheiten. Als mitinteressiert können ausschliesslich Einheiten der zentralen Bundesverwaltung gelten.

1

2

In jedem Fall als mitinteressiert gelten: a.

das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;

b.

das Staatssekretariat für Sicherheitspolitik.

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Art. 11

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Dringliches Verfahren

Sofern es für den Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, kann der Bundesrat eine genehmigungspflichtige Übernahme direkt genehmigen.

Art. 12

Verfahren von Amtes wegen

Bei Verdacht auf Missachtung oder Umgehung der Genehmigungspflicht leitet das SECO von Amtes wegen ein Genehmigungsverfahren ein.

1

In diesem Fall beginnt die Frist nach Artikel 7 Absatz 1 zu laufen, sobald das SECO im Besitz der Unterlagen ist, die ein Gesuch nach Artikel 6 enthalten muss.

2

Art. 13

Auskunftspflicht

Der ausländische staatliche Investor, das inländische Unternehmen und die weiteren an der Übernahme beteiligten Personen sind verpflichtet, dem SECO die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die für eine umfassende Prüfung erforderlich sind.

4. Abschnitt: Datenschutz und Amtshilfe Art. 14

Datenbearbeitung

Das SECO, die mitinteressierten Verwaltungseinheiten und der NDB dürfen die folgenden besonders schützenswerten Personendaten von Personen, die an einer Übernahme beteiligt sind, bearbeiten, soweit dies für eine Investitionsprüfung erforderlich ist: a.

Daten über religiöse, weltanschauliche und politische Ansichten oder Tätigkeiten;

b.

Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

Art. 15

Zusammenarbeit mit inländischen Behörden

Die für die Investitionsprüfung zuständige Stelle des SECO und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.

1

Die inländischen Behörden dürfen der für die Investitionsprüfung zuständigen Stelle des SECO im Rahmen der Amtshilfe auch die folgenden Daten von natürlichen oder juristischen Personen bekanntgeben, die an einer Übernahme beteiligt sind, soweit diese Daten für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind: 2

a.

Daten über religiöse, weltanschauliche und politische Ansichten oder Tätigkeiten;

b.

Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;

c.

Daten, die Teil von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen sind.

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Die folgenden Stellen müssen dem SECO auf Anfrage Auskunft erteilen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist und keine gesetzlichen Geheimhaltungspflichten oder Verweigerungsgründe entgegenstehen: 3

a.

das Bundesamt für Bevölkerungsschutz;

b.

das Bundesamt für Cybersicherheit;

c.

das Bundesamt für Polizei;

d.

das Bundesamt für Rüstung;

e.

das Bundesamt für Statistik;

f.

die Schweizer Vertretungen im Ausland;

g.

die Aufsichtsbehörden des Bundes;

h.

die Schweizerische Nationalbank (SNB);

i.

die kantonalen Polizei-, Justiz- und Volkswirtschaftsdirektionen;

j.

die Stelle, die das Strafregister-Informationssystem VOSTRA führt;

k.

die Stelle, die das Register der wirtschaftlich berechtigten Personen führt.

Sie müssen im Rahmen der Auskunftspflicht auch die folgenden Daten von natürlichen oder juristischen Personen bekanntgeben, die an einer Übernahme beteiligt sind, soweit diese Daten für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind: 4

a.

Daten über religiöse, weltanschauliche und politische Ansichten oder Tätigkeiten;

b.

Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;

c.

Daten, die Teil von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen sind.

Art. 16

Verweigerung der Datenbekanntgabe

Das SECO kann die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten an Behörden des Bundes, die SNB und kantonale Behörden verweigern, soweit: a.

die Informationen oder Akten ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen;

b.

die Bekannt- oder Herausgabe ein laufendes Verfahren beeinträchtigen würde; oder

c.

die Bekannt- oder Herausgabe mit dem Zweck der Investitionsprüfung nicht vereinbar ist.

Art. 17

Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Das SECO kann sich mit den zuständigen ausländischen Behörden über die generelle Gefährdungs- und Bedrohungslage austauschen.

1

Es kann zu Investitionsprüfzwecken im Einzelfall mit den zuständigen ausländischen Behörden Daten über Übernahmen von inländischen Unternehmen durch aus2

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ländische staatliche Investoren austauschen, einschliesslich Daten von natürlichen und juristischen Personen, sofern: a.

die betroffenen Personen damit einverstanden sind; oder

b.

die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Gegenseitigkeit der Amtshilfe ist sichergestellt, 2. die Daten werden ausschliesslich als Beweismittel im Rahmen einer Investitionsprüfung verwendet, für welches das Amtshilfeersuchen gestellt wurde, 3. die Daten werden nicht in einem Straf- oder Zivilverfahren verwendet, 4. das Verfahrensrecht wahrt die Parteirechte und das Amtsgeheimnis, 5. die Behörde, welche die Daten empfängt, sichert zu, dass sie diese vertraulich behandeln wird.

Es kann bei einem Austausch im Sinne von Absatz 2 auch die folgenden Daten von natürlichen oder juristischen Personen bekanntgeben, die an einer Übernahme beteiligt sind: 3

a.

Daten über religiöse, weltanschauliche und politische Ansichten oder Tätigkeiten;

b.

Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;

c.

Daten, die Teil von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen sind.

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden zur Investitionsprüfung abschliessen.

4

5. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 18 Auf die Verfahren nach diesem Gesetz sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19689 anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht davon abweicht.

1

Beschwerdeberechtigt sind nur der ausländische staatliche Investor und das inländische Unternehmen.

2

Die Einschränkung der Beschwerdeberechtigung nach Absatz 2 gilt nicht für Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 13 erlassen wurden.

3

9

SR 172.021

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6. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen Art. 19

Verwaltungsmassnahmen

Der Bundesrat ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes an, wenn: 1

2

a.

eine genehmigungspflichtige Übernahme ohne Genehmigung vollzogen wurde;

b.

eine genehmigungspflichtige Übernahme vollzogen wurde, die aufgrund von falschen Angaben genehmigt wurde; oder

c.

eine Auflage oder Bedingung missachtet wurde.

Er kann insbesondere eine Desinvestition anordnen.

Das SECO kann das Genehmigungsverfahren einstellen, wenn eine auskunftspflichtige Person wiederholt ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist.

3

Art. 20

Verwaltungssanktionen

Das aus der Übernahme entstandene Unternehmen wird mit bis zu 10 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes belastet, den das inländische Unternehmen in den zwei Geschäftsjahren vor der Übernahme durchschnittlich erzielt hat, wenn: 1

a.

eine genehmigungspflichtige Übernahme ohne Genehmigung vollzogen wurde;

b.

eine genehmigungspflichtige Übernahme vollzogen wurde, die aufgrund von falschen Angaben genehmigt wurde;

c.

eine Massnahme zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes nicht durchgeführt wurde; oder

d.

eine Auflage oder Bedingung missachtet wurde.

Wenn der Jahresumsatz nicht bekannt ist und nicht ohne wesentlichen Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann, nimmt das SECO eine Schätzung vor.

2

Ausländische staatliche Investoren oder inländische Unternehmen, die ihre Auskunftspflicht nach Artikel 13 nicht oder nicht vollständig erfüllen, werden mit einem Betrag bis zu 100 000 Franken belastet.

3

Art. 21

Verfolgung und Verjährung

Verstösse nach Artikel 20 Absätze 1 und 3 werden vom SECO untersucht und beurteilt.

1

Verstösse nach Artikel 20 Absatz 1 verjähren fünf Jahre nach Vollzug der Übernahme, Verstösse nach Artikel 20 Absatz 3 fünf Jahre nach Eingang des jeweiligen Gesuchs.

2

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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 22 1

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Das SECO orientiert die Öffentlichkeit alle vier Jahre über den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere auch über erstinstanzliche Entscheide über Verwaltungssanktionen.

2

Art. 23

Evaluation

Das SECO evaluiert die Notwendigkeit, Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.

1

Es legt dem Bundesrat spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vor. Der Bericht wird veröffentlicht.

2

Art. 24

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510 Art. 33 Bst. b Ziff. 11 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

des Bundesrates betreffend: 11. den Entscheid im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Investitionsprüfgesetz vom ...11;

2. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201612 Art. 51 Bst. k Folgende nicht angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: k.

10 11 12 13

die für die Investitionsprüfung zuständige Stelle des Staatssekretariats für Wirtschaft: für die Prüfung einer Übernahme im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Investitionsprüfgesetz vom ...13.

SR 173.32 SR ...

SR 330 SR ...

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3. Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 202014 Art. 56 Abs. 1 Bst. c und d 1

Die Fachstelle BS kann zur Beurteilung der Eignung Daten erheben: c.

bei der für die Investitionsprüfung zuständigen Stelle des Staatssekretariats für Wirtschaft;

d.

aus öffentlich zugänglichen Quellen.

Art. 25

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

14

SR 128

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