BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 16. Januar 2024 in Sachen Lanz Marc, vormals: Kramgasse 68, 3011 Bern, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügung vom 3. Juli 2020 an Lanz Marc zur Nutzung zugeteilte Einzelnummer 0800 131313 wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Die Sunrise GmbH wird angewiesen, die Einzelnummer 0800 131313 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.

4.

Die Verwaltungsgebühren für diese Verfügung betragen 420 Franken und werden Lanz Marc auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

5.

Es wird festgestellt, dass Lanz Marc die mit der Rechnung Nr. 846033940 vom 6. März 2023 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2023 betreffend die Einzelnummer 0800 131313 von 54 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig ist.

6.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

2024-0141

BBl 2024 127

BBl 2024 127

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)58 460 55 11

23. Januar 2024

2/2

Bundesamt für Kommunikation

BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Dieser Text wurde im Sinne von Artikel 44 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) aus Datenschutzgründen anonymisiert.

2024-0141

BBl 2024 127

BBl 2024 127

2/2