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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 20231, beschliesst: I Der vierundzwanzigste Titel des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert: Art. 926 Abs. 2­4 Wird ihm ein Grundstück durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sich seiner sofort, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen. Er kann sich nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme berufen, wenn er in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt früher hätte Kenntnis erlangen können.

2

Wird ihm eine bewegliche Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sie dem auf frischer Tat ertappten und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.

3

Die zuständigen Behörden gewähren ihm rechtzeitig die nach den Umständen erforderliche Hilfe. Er darf Selbsthilfe nur anwenden, sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist, und hat sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.

4

II Die Zivilprozessordnung3 wird wie folgt geändert: Art. 248 Bst. c Das summarische Verfahren ist anwendbar: c.

1 2 3

für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung;

BBl 2024 116 SR 210 SR 272

2023-3764

BBl 2024 117

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken)

BBl 2024 117

Gliederungstitel vor Art. 258

4. Kapitel: Gerichtliches Verbot und gerichtliche Verfügung 1. Abschnitt: Gerichtliches Verbot Gliederungstitel nach Art. 260

2. Abschnitt: Gerichtliche Verfügung Art. 260a und 260b einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels Art. 260a

Grundsatz

Wird der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen, so kann der Besitzer beim Gericht beantragen, dass es gegenüber einem unbestimmten Personenkreis die Beseitigung der Störung oder die Rückgabe verfügt und die erforderlichen Massnahmen für die Anbringung der Verfügung auf dem Grundstück sowie für die Vollstreckung anordnet.

1

Die gesuchstellende Person hat ihren Besitz mit Urkunden zu beweisen und die rechtswidrige Störung oder Entziehung glaubhaft zu machen.

2

3

Das Gericht entscheidet unverzüglich.

Art. 260b

Bekanntmachung und Einsprache

Für die Bekanntmachung und Einsprache gelten die Artikel 259 und 260 sinngemäss.

Die Einsprache ist jedoch innert zehn Tagen zu erheben und zu begründen.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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