Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SPUTNIK JACKPOT ONE Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 6. April 2005: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 1. Februar 2005 wird der Geldspielautomat SPUTNIK JACKPOT ONE als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SPUTNIK JACKPOT ONE ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

3.

Der geprüfte Apparat sowie das geprüfte Speichermedium des definitiven Programmes sind bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

6.

Die Verfahrenskosten von 5487.50 Franken werden Herrn Schorno auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Der Saldo zu Gunsten der ESBK von 3487.50 Franken nach Abzug des geleisteten Vorschusses im Betrage von 2000 Franken ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

7.

Zustellung an und Publikation: A. Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

19. April 2005

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2696

2005-0937