Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG) Casir Adnan, geb. 1. Juli 1944, Irak, zurzeit unbekannten Aufenthaltes; Auf die Beschwerde vom 21. April 2004 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 9. Mai 2005 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 28. Juni 2004 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von 500 Franken wird zurückerstattet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Diese hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; sie ist in mindestens zweifacher Ausführung und unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 32, 106 und 108 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG; SR 173.110).

17. Mai 2005

3068

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

2005-1153