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Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 23. Januar 2024 in Sachen Herbalife Int. Deutschland GmbH, Gräfenhäuser Strasse 85, DE-64293 Darmstadt, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügungen vom 15. Oktober 2004 an die Herbalife Int. Deutschland GmbH zur Nutzung zugeteilten Einzelnummern 0800 606040, 0800 504030, 0800 887799 und 0800 101014 werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

Die Colt Technology Services AG wird angewiesen, die Einzelnummern 0800 606040, 0800 504030, 0800 887799 und 0800 101014 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.

4.

Die Verwaltungsgebühren für diese Verfügung betragen 420 Franken und werden der Herbalife Int. Deutschland GmbH auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

5.

Es wird festgestellt, dass die Herbalife Int. Deutschland GmbH die mit der Rechnung Nr. 846029457 vom 6. März 2023 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2023 betreffend die Einzelnummern 0800 606040, 0800 504030, 0800 887799 und 0800 101014 von 90 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig ist.

6.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

2024-0202

BBl 2024 184

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Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)58 460 55 11 Fax direkt +41 (0)58 460 55 49

30. Januar 2024

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Bundesamt für Kommunikation

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Dieser Text wurde im Sinne von Artikel 44 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) aus Datenschutzgründen anonymisiert.

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