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Swiss Casinos Zürich AG Konzession A zum Betrieb einer Spielbank Nr. 2023-A-22 vom 29. November 2023

Der Schweizerische Bundesrat, auf Antrag der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 6. November 2023, auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 24. November 2023, in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS; SR 935.51) sowie dessen Ausführungsvorschriften, erteilt der Swiss Casinos Zürich AG Handelsregisternummer CHE-108.748.516 8001 Zürich (nachfolgend: «die Konzessionärin») eine Konzession zum Betrieb einer Spielbank gemäss Artikel 5 BGS.

1.

Grundlagen und Voraussetzungen der Konzessionserteilung

Die Erteilung der Konzession erfolgt in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS; SR 935.51) sowie dessen Ausführungsvorschriften und auf der Grundlage der von der Konzessionärin im Laufe des Konzessionsvergabeverfahrens gemachten Angaben.

Mit Schreiben vom 22. März 2023 und 20. März 2023 befürworten der Standortkanton und die Standortgemeinde den Betrieb einer Spielbank auf ihrem Gebiet.

Die Bestimmungen der vorliegenden Konzession gelten vorbehältlich allfälliger Änderungen der auf sie anwendbaren Rechtsgrundlagen.

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2.

2.1.

Rechte und Pflichten der Konzessionärin Rechte der Konzessionärin

Die Konzessionärin ist berechtigt, ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer von 20 Jahren in der Stadt Zürich eine Spielbank zu betreiben und darin Spielbankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS i.V.m. Artikel 3 der Geldspielverordnung (VGS; SR 935.511) und Artikel 4 der Spielbankenverordnung EJPD (SPBV-EJPD; SR 935.511.1) anzubieten, die von der ESBK gemäss Artikel 16 Absatz 1 BGS bewilligt wurden.

Die Konzessionärin darf kleine Pokerturniere durchführen, sofern dies die ESBK erlaubt hat (Art. 16 Absatz 3 BGS).

Die Konzessionärin darf Geschicklichkeitsspiele durchführen und die Teilnahme an Sportwetten und Lotterien Dritter anbieten, sofern dies die ESBK erlaubt hat (Art. 62 BGS).

Die Konzessionärin hat keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Erneuerung der Konzession nach deren Ablauf.

2.2.

Pflichten der Konzessionärin

Die Konzessionärin ist verpflichtet: ­

die geltende Gesetzgebung einzuhalten, die ihr auferlegten Melde- und Informationspflichten wahrzunehmen sowie die Vorgaben und Anordnungen der ESBK zu befolgen;

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die Bevölkerung dauerhaft und nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den angebotenen Spielbankenspielen ausgehen;

­

die Spielbank mit der gebotenen Sorgfalt, Integrität und Professionalität sowie mit dem nötigen Verantwortungsbewusstsein zu betreiben;

­

einen qualitativ hochstehenden, sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten,

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sich an den internationalen Standards zu orientieren und die Grundsätze der «best practice» wo immer möglich und verhältnismässig zu integrieren,

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die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Spielbankenabgabe zu schaffen.

Die Konzessionärin ist verpflichtet, den Spielbetrieb bis spätestens am 31. Dezember 2025 aufzunehmen. Die ESBK kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin in Ausnahmefällen beim Vorliegen objektiver Hindernisse verlängern. Die Konzession kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Konzessionärin den Betrieb nicht innerhalb der gesetzten Frist aufnimmt (Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BGS).

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3.

Bedingungen und Auflagen

Die Konzessionärin muss die nachfolgenden Bedingungen und Auflagen einhalten (Art. 8 Abs. 2 BGS):

3.1.

Eigenmittel (Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGS und Art. 12 VGS)

Das liberierte Aktienkapital der Konzessionärin muss während der ganzen Konzessionsdauer mindestens 4 Millionen Schweizer Franken betragen.

Zudem muss das Eigenkapital der Konzessionärin im Sinne von Artikel 959a Absatz 2 Ziffer 3 Obligationenrecht (OR; SR 220) während der ganzen Konzessionsdauer mindestens 30 Prozent der Bilanzsumme oder 20 Prozent des erzielten Nettospielertrags betragen. Von den beiden Werten ist der grössere massgebend.

Die Mittel zum Erwerb einer Beteiligung an der Konzessionärin dürfen auf jeglicher Beteiligungsstufe nicht aus einer Schenkung oder einem Darlehen stammen.

Die Gewährung von Darlehen, Krediten oder das anderweitige Zur-Verfügung-Stellen von Geld (vorbehältlich der Dividendenzahlung) durch die Konzessionärin an wirtschaftlich Berechtigte oder diesen nahestehenden Personen ist verboten.

Wer eine Beteiligung an der Konzessionärin erwirbt, muss den Nachweis erbringen können, dass er oder sie die Anforderungen an wirtschaftlich Berechtigte im Sinne der Geldspielgesetzgebung erfüllt.

3.2.

Unabhängige Geschäftsführung (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d BGS und Art. 9 VGS)

Alle wichtigen Aufgaben und für den Betrieb einer Spielbank zentralen Tätigkeiten müssen durch betriebseigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Konzessionärin ausgeübt werden. Als betriebseigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten solche, die durch Arbeitsvertrag ­ und nicht durch ein Auftragsverhältnis ­ mit der Konzessionärin verbunden sind. Die ESBK kann auf Gesuch hin Ausnahmen erlauben.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sowie die betriebseigenen Mitarbeitenden der Konzessionärin dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die mit den Interessen der Konzessionärin kollidieren oder aus anderen Gründen mit ihrer Funktion innerhalb des Spielbankbetriebes unvereinbar sind. Sie dürfen insbesondere nicht an Zuliefer-, Wartungs- oder Beratungsfirmen beteiligt oder dafür tätig sein, wenn diese Firmen in einer Beziehung zur Konzessionärin stehen.

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3.3.

Einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst d BGS und Art. 10 VGS)

Die Konzessionärin muss ein auf die Sicherung und Verbesserung der Qualität ausgerichtetes internes Qualitätsmanagementsystem betreiben, mit dem sie Massnahmen sowohl bezogen auf die Aufbauorganisation als auch auf die Ablauforganisation zielgerichtet plant, umsetzt, steuert und kontrolliert.

Die Konzessionärin muss periodisch die Wirksamkeit ihres Vorgehens auf die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben und Ziele überprüfen und wo nötig anpassen. Dabei hat die Konzessionärin veränderten Bedingungen und Vorgaben, technischen Entwicklungen, neuen Erkenntnissen und erkannten Risiken gebührend Rechnung zu tragen.

Hat die Konzessionärin, eine ihrer Aktionärinnen und/oder eine an ihr wirtschaftlich berechtigte Person aufgrund besonderer Umstände eine marktbeherrschende Stellung oder befindet sie sich in einer Situation mit wesentlicher Einflussnahmemöglichkeit auf den Markt, so darf sie diese Stellung oder Situation nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn andere Marktteilnehmer in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert werden oder die Marktgegenseite benachteiligt oder bevorzugt wird. Zu unterlassen sind namentlich kartellrechtlich unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender oder relativ marktmächtiger Unternehmen.

4.

4.1.

Weitere Bestimmungen Aufnahme des Betriebs (Art. 15 VGS)

Nach Konzessionserteilung darf die Konzessionärin den Spielbetrieb erst aufnehmen, wenn die in Artikel 15 VGS genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und die ESBK ihre Zustimmung zur Betriebsaufnahme erteilt hat.

4.2.

Einstellung des Betriebs (Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 BGS)

Beschliesst die Konzessionärin, den Spielbetrieb oder Teile davon während der Konzessionsdauer vorübergehend einzustellen, hat sie dies der ESBK frühzeitig mitzuteilen.

Bei einer Einstellung des Spielbetriebs während mehr als drei Monaten darf die Konzessionärin den Betrieb erst wieder aufnehmen, nachdem die ESBK festgestellt hat, dass die Voraussetzungen hierzu erfüllt sind.

Bei Einstellung des Betriebs während längerer Zeit kann die Konzession entzogen werden.

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4.3.

Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession (Art. 15 BGS)

Hält die Konzessionärin die Eigenmittelvorschriften gemäss Ziffer 3.1 vorangehend nicht ein, kann die Konzession suspendiert, eingeschränkt, mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen oder entzogen werden.

Ordnet die ESBK gestützt auf Artikel 15 BGS rechtmässig die Suspendierung, Einschränkung oder Einstellung des Spielbetriebs an, so hat die Konzessionärin keinen Anspruch auf Entschädigung.

4.4.

Unübertragbarkeit der Konzession (Art. 14 BGS)

Die Konzession ist nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig.

4.5.

Übergangsbestimmungen

Bewirkt die Erteilung der Konzession die Fortführung eines bereits bestehenden Konzessionsverhältnisses, behalten die diesbezüglich von der ESBK erlassenen Verfügungen grundsätzlich ihre Gültigkeit. Die Konzessionärin ist gehalten, die unter dem Geltungsbereich der vorherigen Konzession erstellten Dokumentation und Datenreihen zur Umsetzung ihrer gesetzlichen Pflichten weiterzuführen und die darin enthaltenen Informationen bei ihren Entscheiden angemessen zu berücksichtigen.

4.6.

Gebühr

Für die Erteilung der Konzession wird eine einmalige Konzessionsgebühr von 30 000 Franken erhoben.

4.7.

Publikation

Die Konzession wird im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons publiziert (Art. 11 Abs. 2 BGS).

29. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Rechtsmittel Der Entscheid des Bundesrats über die Erteilung der Konzession ist nicht anfechtbar (Art. 11 Abs. 1, 2. Halbsatz BGS).

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