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Konzessionserweiterung zur Durchführung von Online-Spielbankenspielen Nr. 2023-A-12-E vom 29. November 2023

Der Schweizerische Bundesrat, auf der Grundlage der Konzession Nr. 2023-A-12 vom 29. November 2023, auf Antrag der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 6. November 2023, auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 24. November 2023, in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS; SR 935.51) sowie dessen Ausführungsvorschriften, erteilt der Grand Casino Luzern AG Handelsregisternummer CHE-108.361.212 6006 Luzern (nachfolgend: «die Konzessionärin») die Erweiterung der Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen (Art. 9 BGS).

1.

Grundlagen und Voraussetzungen der Konzessionserweiterung

Die Konzessionärin hat am 29. November 2023 vom Bundesrat eine Konzession zum Betrieb einer Spielbank erhalten (nachfolgend: Konzession).

Die Erteilung der Konzessionserweiterung erfolgt in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS; SR 935.51) sowie dessen Ausführungsvorschriften und auf der Grundlage der von der Konzessionärin im Laufe des Konzessionserweiterungsverfahrens gemachten Angaben.

Die Bestimmungen der vorliegenden Konzessionserweiterung gelten vorbehältlich allfälliger Änderungen der auf sie anwendbaren Rechtsgrundlagen.

Soweit nichts anders angegeben, gelten sämtliche Konzessionsbestimmungen mutatis mutandis auch für die vorliegende Konzessionserweiterung.

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2.

2.1.

Rechte und Pflichten der Konzessionärin Rechte der Konzessionärin

Die Konzessionärin ist berechtigt, ab dem 1. Januar 2025 für die Dauer der Konzession Spielbankenspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g BGS i.V.m. Artikel 3 der Geldspielverordnung (VGS; SR 935.511) und Artikel 4 der Spielbankenverordnung EJPD (SPBV-EJPD; SR 935.511.1) online durchzuführen, die von der ESBK gemäss Artikel 16 Absatz 1 Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) bewilligt wurden.

Die Konzessionärin hat keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Erneuerung der Konzessionserweiterung nach deren Ablauf.

2.2.

Pflichten der Konzessionärin

Die Konzessionärin ist verpflichtet: ­

die geltende Gesetzgebung einzuhalten, die ihr auferlegten Melde- und Informationspflichten wahrzunehmen sowie die Vorgaben und Anordnungen der ESBK zu befolgen,

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die Bevölkerung dauerhaft und nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den angebotenen Online-Spielbankenspielen (nachfolgend: Online-Spiele) ausgehen,

­

die Online-Spiele mit der gebotenen Sorgfalt, Integrität und Professionalität sowie mit dem nötigen Verantwortungsbewusstsein zu betreiben,

­

einen qualitativ hochstehenden, sicheren und transparenten Online-Spielbetrieb zu gewährleisten,

­

sich an den internationalen Standards zu orientieren und die Grundsätze der «best practice» wo immer möglich und verhältnismässig zu integrieren,

­

die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Spielbankenabgabe zu schaffen.

3.

Bedingungen und Auflagen

Die Konzessionärin muss die nachfolgenden Bedingungen und Auflagen einhalten (Art. 8 Abs. 2 BGS):

3.1.

Eigenmittel nach Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGS

Für die Durchführung von Online-Spielen muss die Konzessionärin über zusätzliches liberiertes Aktienkapital in der Höhe von 3 Millionen Franken verfügen. Damit erhöht sich das liberierte Aktienkapital der Konzessionärin, über das sie während der ganzen Konzessionsdauer mindestens verfügen muss, auf insgesamt 7 Millionen Franken.

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3.2.

Einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d BGS und Art. 10 VGS)

Die Konzessionärin trifft geeignete Vorkehrungen, um nicht mit Anbieterinnen von in der Schweiz nicht zugelassenen Spielen verwechselt zu werden. So sorgt die Konzessionärin insbesondere dafür, dass die Spielerinnen und Spieler sie rasch und einfach identifizieren können, wenn sie die Spielplattform der Konzessionärin besuchen.

Die von der Konzessionärin betriebene Werbung darf die Spielerinnen und Spieler nicht zum Irrtum darüber verleiten, welche Gesellschaft ihnen die Spiele anbietet.

3.3.

Vertragliche Bindungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und 46 Abs. 2 BGS)

Die Konzessionärin muss sicherstellen, dass sie mit den eingegangenen vertraglichen Bindungen Gewähr für eine einwandfreie und unabhängige Führung der Geschäfte bietet (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BGS). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Konzessionärin frei über die auf ihrer Spielplattform angebotenen Spiele entscheidet und sie die in Artikel 9 Absatz 2 VGS aufgeführten zentralen Tätigkeiten mit betriebseigenen qualifizierten Mitarbeitenden selbst ausübt, also durch solche, die durch Arbeitsvertrag ­ und nicht durch ein Auftragsverhältnis ­ mit der Konzessionärin verbunden sind. Die ESBK kann auf Gesuch hin Ausnahmen erlauben.

Als Lieferantinnen von Online-Spielen gelten natürliche oder juristische Personen, die die Spiele selbst entwickeln (Herstellerinnen) oder die als Eigentümerinnen dieser Spiele über das alleinige Vertriebsrecht verfügen. Nur mit diesen Personen darf die Konzessionärin Verträge abschliessen, die eine Entschädigung in Abhängigkeit von Umsatz oder Ertrag vorsehen, sofern die Vergütung angemessen ist (Art. 46 Abs. 2 BGS).

4.

4.1.

Weitere Bestimmungen Betrieb

Nach Konzessionserteilung darf die Konzessionärin den Online-Spielbetrieb erst aufnehmen, wenn die in Artikel 15 VGS genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und die ESBK ihre Zustimmung zur Betriebsaufnahme erteilt hat.

Die Konzessionärin muss die gesetzlichen und technischen Vorgaben während der gesamten Dauer einhalten, in der sie Online-Spiele anbietet. Sie muss insbesondere die vollständige und korrekte Erfassung der Daten gemäss Artikel 39 und 40 SPBV-EJPD und deren Übermittlung an die ESBK sicherstellen.

Das Informatiksicherheitsmanagement der Konzessionärin muss während der gesamten Dauer, in der sie Online-Spiele anbietet, nach der Norm ISO/IEC 27001 zertifiziert sein oder durch andere Massnahmen eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten.

Im Falle eines Unterbruchs des Online-Spielbetriebs unterbreitet die Konzessionärin der ESBK die vorgesehenen Massnahmen, um die Spieler zu informieren und ihnen die Guthaben zurückzuerstatten, die sich auf ihren Spielerkonti befinden.

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Sofern der Unterbruch des Online-Spielbetriebs länger als 3 Monate dauert, darf die Konzessionärin den Spielbetrieb erst wiederaufnehmen, nachdem die ESBK festgestellt hat, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

4.2.

Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzessions-erweiterung (Art. 15 BGS)

Die Gültigkeit der Konzessionserweiterung ist an die Gültigkeit der Konzession gebunden. Die ESBK kann die Konzessionserweiterung unabhängig von der Konzession suspendieren oder entziehen. Sollte die Konzession suspendiert oder entzogen werden, verliert die Konzessionärin ebenfalls das Recht, Online-Spiele durchzuführen.

Ordnet die ESBK gestützt auf Artikel 15 BGS rechtmässig die Suspendierung, Einschränkung oder den Entzug der Konzessionserweiterung an, so hat die Konzessionärin keinen Anspruch auf Entschädigung.

4.3.

Übergangsbestimmungen

Bewirkt die Erteilung der Konzessionserweiterung die Fortführung einer bereits bestehenden Konzessionserweiterung, behalten die diesbezüglich von der ESBK erlassenen Verfügungen grundsätzlich ihre Gültigkeit. Die Konzessionärin ist gehalten, die unter der Geltung der vorherigen Konzessionserweiterung erstellten Dokumentationen und Datenreihen zur Umsetzung ihrer gesetzlichen Pflichten weiterzuführen und die darin enthaltenen Informationen bei ihren Entscheiden angemessen zu berücksichtigen.

4.4.

Gebühr

Für die Erteilung der Konzessionserweiterung wird eine einmalige Gebühr von 5000 Franken erhoben.

4.5.

Publikation

Die Konzessionserweiterung wird im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons publiziert (Art. 11 Abs. 2 BGS).

29. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Rechtsmittel: Der Entscheid des Bundesrats über die Erteilung der Konzessionserweiterung ist nicht anfechtbar (Art. 11 Abs. 1, 2. Halbsatz BGS).

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