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24.008 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2023 vom 10. Januar 2024

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Allgemeines

Mit dem vorliegenden Bericht informiert der Bundesrat die Bundesversammlung über Massnahmen, die er gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19861 (ZTG), das Bundesgesetz vom 15. Dezember 20172 über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 19813 im Berichtsjahr getroffen hat.

Die Bundesversammlung entscheidet, ob die im Berichtsjahr getroffenen Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Die Erlasse, mit denen die Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, wurden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird deshalb verzichtet.

Die Veröffentlichung der Zuteilung und Ausnützung der Zollkontingente, wie sie in Artikel 15 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20114 (AEV) vorgesehen ist, erfolgt ausschliesslich im Internet unter www.import.blw.admin.ch.

Auf dieser Internetseite werden auch die Anpassungen der Grenzbelastungen für Zucker und Getreide sowie für Produkte mit Schwellenpreis oder Importrichtwert (Futtermittel, Ölsaaten und anderes Getreide als solches zur menschlichen Ernährung) veröffentlicht.

Im Berichtsjahr wurden weder Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten noch Massnahmen gestützt auf das Zollpräferenzengesetz beschlossen.

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SR 632.10 SR 632.111.72 SR 632.91 SR 916.01

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BBl 2024 192

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Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen: Änderungen der AEV

Zum Entscheid: Änderung vom 16. Oktober 2023 (AS 2023 599) Vorübergehende Erhöhung der Teilzollkontingente Nr. 14.1 für Saatkartoffeln und Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln für das Jahr 2024 Aufgrund der schwierigen meteorologischen Verhältnisse im 2023 fiel die Ernte der Saatkartoffeln noch tiefer aus als in den beiden Vorjahren. Auf Antrag der Branchenorganisation Swisspatat bewilligte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.1 für Saatkartoffeln vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 um 5000 Tonnen.

Auch die Ernte der Veredelungskartoffeln im Herbst 2023 fiel quantitativ und qualitativ unterdurchschnittlich aus. Das BLW gab deshalb auf Antrag der Branche eine zusätzliche Menge des Teilzollkontingents Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln von 10 000 Tonnen vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2024 zum Import frei.

Zum Entscheid: Änderung vom 27. November 2023 (AS 2023 728) Freigabe der Zollkontingentsteilmengen des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide ab dem Jahr 2024 Auf Antrag der Branchenorganisation swiss granum änderte das BLW in Anhang 4 der AEV die Aufteilung der Freigaben des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide ab dem Jahr 2024. Das Zollkontingent wird inskünftig in sechs statt wie bisher in fünf Tranchen aufgeteilt, sodass Importe innerhalb des Zollkontingents gleichmässiger über das Jahr ermöglicht werden. Die Tranchen des ersten Halbjahrs betragen jeweils 10 000 Tonnen und werden ab 9. Januar, 6. Februar, 5. März und 7. Mai freigegeben. Die beiden Tranchen mit Freigabe ab 3. September und 5. November betragen je 15 000 Tonnen. Die Laufzeit aller Tranchen endet am 31. Dezember. Das Zollkontingent wird in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung verteilt (Windhundverfahren).

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Zur Information: Änderungen vom 9. Januar, 9. Februar, 11. April, 13. Juli, 21. September und 16. Oktober 2023 (AS 2023 14, 80, 187, 407, 558, 600) Vorübergehende Erhöhung der Teilzollkontingente Nr. 14.1 für Saatkartoffeln, Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln und Nr. 14.3 für Speisekartoffeln Wegen der Trockenheit im Jahr 2022 fiel die Ernte der Saatkartoffeln unterdurchschnittlich aus. Auf Antrag der Branche bewilligte das BLW eine vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 14.1 für Saatkartoffeln vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2023 um 5000 Tonnen. Vom 1. November bis zum 31. Dezember 2023 gab das BLW weitere 2500 Tonnen frei.

Nachdem bereits für anfangs Jahr eine kleine Zusatzkontingentsmenge vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2023 in der Höhe von 5000 Tonnen freigegeben worden war, erhöhte das BLW aufgrund der Trockenheit im Jahr 2022 das Teilzollkontingent Nr. 14.2 für Veredelungskartoffeln vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2023 um weitere 13 000 Tonnen. Weiter wurde das Teilzollkontingent 14.2 für Veredelungskartoffeln vom 1. März bis zum 30. Juni 2023 um 15 500 Tonnen, vom 1. August bis zum 31. August 2023 um 5000 Tonnen sowie vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 um 25 000 Tonnen erhöht.

Auf Antrag der Branche erhöhte das BLW aufgrund der kleinen Ernte im Jahr 2022 das Teilzollkontingent Nr. 14.3 für Speisekartoffeln vom 1. März bis zum 15. Juli 2023 um 6000 Tonnen und vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2023 um weitere 4000 Tonnen.

Da die Massnahmen bereits ausser Kraft sind, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Zur Information: Änderung vom 15. September 2023 (AS 2023 525) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 09.1 für Konsumeier Aufgrund des Antrags der Paritätischen Kommission der Eierproduzenten und der Eiervermarkter erhöhte der Bundesrat das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 um 5500 Tonnen. Während die Nachfrage nach Eiern nach wie vor hoch blieb, ging die Schweizer Produktion leicht zurück.

Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

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Zur Information: Änderung vom 15. September 2023 (AS 2023 526) Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents Nr. 20 für Obst zu Most- und Brennzwecken Aufgrund der Unterversorgung mit Mostobst und der unterschiedlichen Betroffenheit der Marktakteure hat das WBF beschlossen, das ordentliche Zollkontingent Nr. 20 für Obst zu Most- und Brennzwecken vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 um 500 Tonnen zu erhöhen.

Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Zur Information: Änderung vom 28. September 2023 (AS 2023 574) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch Auf Antrag der Branchenorganisation Milch erhöhte das BLW das Teilzollkontingent Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch für die Zeit vom 16. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 um 500 Tonnen. Die Nachfrage nach Butter blieb auf hohem Niveau stabil und die Butterversorgung sollte für die absatzstarke Vorweihnachtszeit sichergestellt werden.

Da die Massnahme bereits ausser Kraft ist, muss die Bundesversammlung nicht darüber entscheiden (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

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