BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie Änderung vom 25. Januar 2024 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 6. Dezember 2021, vom 25. Januar 2022, vom 9. März 2023 und vom 30. November 20231 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 1 Art. 1

Anpassung der effektiven Löhne

1.1

Die effektiven Löhne aller (...) unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme der Lernenden werden generell um 50 Franken für im Monatslohn angestellte und um 0.28 Rappen für im Stundenlohn angestellte erhöht.

1.2

Die monatliche Lohnsumme wird pro dem GAV unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (bezogen auf 100% Beschäftigungsgrad) und ohne Lernende um 25 Franken erhöht und individuell auf die Löhne verteilt. Über die Verteilung entscheidet der Arbeitgeber.

1

BBl 2021 2870; 2022 306; 2023 827, 2790

2024-0232

BBl 2024 242

BBl 2024 242

1.3

Mindestlöhne2,3 Berufskategorien

Stundenlohn in CHF

Monatslohn in CHF

V) A)

31.57

5699.­

28.83

5205.­

26.12

4715.­

27.50 23.87

4964.­ 4310.­ 6565.­ 720.­ 870.­ 1120.­ 1320.­

Vorarbeiter Berufsarbeiter reguläre Berufsarbeiter Steinwerker EFZ / Steinmetze EFZ im ersten Arbeitsjahr nach abgeschlossener beruflicher Grundbildung*) B) Facharbeiter C) Hilfsarbeiter W) Werkmeister Lernende:

1. Lehrjahr** 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

*)

Die Mindestlöhne für Steinwerker im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grundbildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben.

**) Die Mindestlöhne für Lernende im 1. Lehrjahr gelten für Lernende ab Lehrbeginn 2024.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 GAV anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

25. Januar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

2

3

2/2

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).