Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 15. November 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Phosalone 350g/l

Formulierungstyp:

EC

2. Handelsprodukte Zolone liquide

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3803 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 6300392 Vertreiber: CHEMINOVA Agro France S.A., 119, avenue Pierre-Corneille, 69003 Lyon

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Beerenbau allg.

Himbeere

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Blattläuse (Röhrenläuse), Frostspanner, Fruchtwanzen, Wickler, Zwergzikaden Himbeerkäfer

Konzentration: 0.15 % Aufwandmenge: 1.5 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n)

1, 2, 3

Konzentration: 0.15 % Aufwandmenge: 1.5 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1, 2, 3

SR 916.161

2005-3186

7089

Anwendungsgebiet

Obstbau allg.

Weinbau allg.

Feldbau Ackerbohne Getreide Getreide Kartoffeln Raps

Schaderreger/Wirkung

Apfelblütenstecher, Apfelwick- Konzentration: 0.15 % ler, Blattläuse (Röhrenläuse), Aufwandmenge: 2.4 l/ha Blutlaus, Frostspanner, Frucht- Wartefrist: 4 Woche(n) wanzen, Frühlingsapfelblattsauger, Gespinstmotten, Kleiner Fruchtwickler, Knospenwickler, Maikäfer, Miniermotten, Obstbaumeulen, Pflaumenwickler, Zwergzikaden

Blattläuse (Röhrenläuse)

Aufwandmenge: 1.5 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Wartefrist: 4 Woche(n) Aufwandmenge: 2 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 3 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 2 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 1.5 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 2­3 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 2­3 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1

Konzentration: 0.15 %

1

Konzentration: 0.15 %

1, 7

Blattläuse (Röhrenläuse), Getreidehähnchen Blattläuse (Röhrenläuse), Getreidehähnchen Kartoffelkäfer

Raps

Rapsblattwespe

Saatklee

Kleespitzmäuschen

Tabak

Blattläuse (Röhrenläuse), Wanzen Eulenraupen

Ziergehölze (ausserhalb Forst)

7090

1, 4

Konzentration: 0.15 % 1, 5, 6 Aufwandmenge: 1.5­2.4 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

Raps

Zierpflanzen Ziergehölze (ausserhalb Forst)

(*)

Grüne Rebzikade, Traubenwickler

Rapsschotengallmücke, Rapsschotenrüssler Rapsglanzkäfer

Tabak

Anwendung

Blattläuse (Röhrenläuse), Gespinstmotten, Maikäfer, Miniermotten Blattkäfer

1 1 1 1 1 1 1 1 1

(*) Auflagen und Bemerkungen: Fischgift 1 = Darf nur ausserhalb des Bienenfluges (abends) mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.

2 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.

3 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich für: Erdbeeren auf Stadium Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2, Brombeeren und Sommerhimbeeren auf Stadium Beginn der Blüte bis Vollblüte, Heckenvolumen 10 000 m3/ha, Herbsthimbeeren auf Stadium Blütenknospen nickend bis erste Blüten offen, Heckenvolumen 7 500 m3/ha; Johannis- und Stachelbeeren auf Stadium Fruchtansatz zu 50­90 % vorhanden, Heckenvolumen 7 500 m3/ha.

4 = Die Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

5 = Grüne Rebzikade und Traubenwickler nur in der Südschweiz.

6 = Aufwandmenge je nach Entwicklungsstadium der Reben.

7 = Nur gegen Larvenstadien.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten. Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

15. November 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

7091