BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Änderung vom 25. Januar 2024 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 15. April 2014, vom 5. März 2015, vom 7. Dezember 2016, vom 19. März 2019, vom 11. März 2020 vom 17. Dezember 2020, vom 7. Dezember 2021, vom 20. Juni 2022 und vom 11. Mai 20231 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 37, 37.3 37.3

(Sparkonto für vorzeitige Pensionierung)

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer äufnen das Sparkonto wie folgt: a) 1,1 % des jährlichen AHV-Bruttolohnes obligatorisch durch den Arbeitgeber; b) 1,1 % des jährlichen AHV-Bruttolohnes obligatorisch durch den Arbeitnehmer; c) der Arbeitnehmer kann zusätzlich und freiwillig Einzahlungen z. B.

Überstundenguthaben gemäss Artikel 28.6 Buchstabe c) GAV auf sein persönliches Alterssparkonto einzahlen.

Der Arbeitgeber zieht den obligatorischen Beitrag des Arbeitnehmers diesem monatlich vom Lohn ab und überweist den Totalbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag von 2,2 %) auf das Sparkonto gemäss Weisungen der Spida Sozialversicherungen.

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BBl 2014 3621; 2015 2253; 2016 8963; 2019 2875; 2020 2219, 10083; 2021 2883; 2022 1684; 2023 1223

2024-0231

BBl 2024 241

BBl 2024 241

Art. 46, 46.2 Bst. a) 46.2

(Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit)

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Montagepersonal zu erstellen. Die Minimalansätze sind: a) Für alle Arbeitnehmer, welche sich nicht im Betrieb des Arbeitgebers verpflegen können: 18 Franken 340 Franken

pro Arbeitstag, oder pro Monat (12×) als Pauschalentschädigung als Auslagenersatz für auswärtige Verpflegung; Anhang 10

Art. 1

Arbeitszeit

Gestützt auf Artikel 28.3 GAV beträgt die Jahresbruttoarbeitszeit 2024 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) 2096 Stunden.

Art. 2

Anpassung Effektivlöhne

... Generelle Erhöhung der Effektivlöhne um 1.7 % für alle ... Arbeitnehmenden mit einem aktuellen Bruttolohn bis und mit 5950 Franken.

...

Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

25. Januar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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