BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Mitteilung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Im Berufungsverfahren CA.2023.34 (Berufungen gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.40 vom 15. November 2021) hat die Vorsitzende der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 30. Januar 2024 über die Zusammensetzung des Spruchkörpers entschieden und mit Schreiben vom 6. Februar 2024 die eingegangenen Berufungserklärungen übermittelt.

Hiermit werden Sarah Moritz, unbekannten Aufenthalts, und Valeriy Panitkov, unbekannten Aufenthalts, darauf hingewiesen, dass die genannten Verfügungen bzw. die übermittelten Berufungserklärungen innert einer Frist von 20 Tagen ab der Publikation dieser Mitteilung bei der Kanzlei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eingesehen und unter Angabe einer gültigen Zustelladresse bezogen werden können.

Erfolgt innert dieser Frist von den genannten Adressaten keine Reaktion, behält sich die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vor, weitere Mitteilungen zu ihren Handen durch Aktenablage zuzustellen.

14. Februar 2024

2024-0338

Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

BBl 2024 347

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