Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Volkssouveränität statt Behördenpropaganda»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 11. August 20042 eingereichten eidgenössischen Volksinitiative «Volkssouveränität statt Behördenpropaganda», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20053, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 11. August 2004 «Volkssouveränität statt Behördenpropaganda» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art 34 Abs. 3 (neu) und 4 (neu) Mit Abschluss der parlamentarischen Beratungen werden die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe insbesondere wie folgt garantiert:

3

1 2 3

a.

Der Bundesrat, die Angehörigen des obersten Kaders der Bundesverwaltung und die Bundesämter enthalten sich der Informations- und Propagandatätigkeit. Sie enthalten sich insbesondere der Medienauftritte sowie der Teilnahme an Informations- und Abstimmungsveranstaltungen. Davon ausgenommen ist eine einmalige kurze Information an die Bevölkerung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des zuständigen Departements.

b.

Der Bund enthält sich jeder Finanzierung, Durchführung und Unterstützung von Informationskampagnen und Abstimmungspropaganda sowie der Produktion, Publikation und Finanzierung von Informations- und Propagandamaterial. Davon ausgenommen ist eine sachliche Broschüre mit den Erläuterungen des Bundesrates an die Stimmberechtigten. Darin sind die befürwortenden und ablehnenden Argumente ausgewogen zu berücksichtigen.

c.

Der Abstimmungstermin wird mindestens sechs Monate im Voraus publiziert.

SR 101 BBl 2004 4847 BBl 2005 4373

2005-0080

4405

Volksinitiative «Volkssouveränität statt Behördenpropaganda». BB

d.

Den Stimmberechtigten werden die Abstimmungsvorlagen zusammen mit dem geltenden Text unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Das Gesetz ordnet innert zwei Jahren Sanktionen bei Verletzung der politischen Rechte an.

4

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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