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Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 31. Januar 2024 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2022-024/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Srikan Jidapa wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in der Wohnung im Wasgenring 74/3, 4055 Basel, in der Zeit vom 26. Oktober 2019 bis 10. März 2021, vom 2. Februar 2021 bis 10. März 2021, am 18. Dezember 2020, vom 20. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 bis 23. Februar 2021 und vom 25. Februar 2021 bis 10. März 2021, bei Srikan Jidapa am 16. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände (Geldspielautomaten U13905, U13906 und U13907), deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.

2.

Die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Srikan Jidapa wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in der Wohnung im Wasgenring 74/3, 4055 Basel, in der Zeit vom 26. Oktober 2019 bis 10. März 2021, vom 2. Februar 2021 bis 10. März 2021, am 18. Dezember 2020, vom 20. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020, vom 18. Januar 2021 bis 23. Februar 2021 und vom 25. Februar 2021 bis 10. März 2021, bei Srikan Jidapa am 16. März 2022 beschlagnahmten Vermögenswerte (Kasseninhalt U13905: 140 Franken; Kasseninhalt U13906: 320 Franken) in der Höhe von gesamthaft 460 Franken werden eingezogen.

3.

Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

4.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

7. Februar 2024 2024-0277

Eidgenössische Spielbankenkommission BBl 2024 278

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