Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der KFOR vom 6. Juni 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20042, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) bis zum 31. Dezember 2008 wird genehmigt.

Art. 2 Der Einsatz der Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) kann jederzeit beendet werden; die Beendigung erfolgt auf Beschluss des Bundesrates. Der Bundesrat informiert die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte gemäss Artikel 150 und 152 ParlG.

Art. 3 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den SWISSCOYEinsatz vor.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 14. März 2005

Nationalrat, 6. Juni 2005

Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Protokollführer: Christophe Thomann

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SR 510.10 BBl 2005 447

2004-2197

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Schweizer Beteiligung an der KFOR. BB

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