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Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ­ Amtshilfe 1.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 ersucht das National Tax Service, International Taxation, Offshore Compliance Division, Republik Korea die ESTV um Amtshilfe gestützt auf Artikel 25 des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-KR; SR 0.672.928.11).

Es wird um Informationen zu einer Liste von mutmasslich koreanischen Steuerpflichtigen ersucht, die anhand von Bankkontoreferenzen identifizierbar sind, denen von der Bank UBS AG und/oder UBS SWITZERLAND AG «Domizil»-Code für die Republik Korea zugewiesen wurde. Es besteht der Verdacht, dass die mit den angegebenen Bankkontoreferenzen in Verbindung stehenden Personen ihren steuerlichen Pflichten gemäss der koreanischen Gesetzgebung nicht nachgekommen sind.

Die vom Ersuchen betroffenen Personen sind Personen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2022 mit den vorerwähnten Bankbeziehungen in Verbindung standen und zwar in ihrer Eigenschaft als: (i) Kontoinhaber; (ii) wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en); (iii) Person(en), die in die Rechte der unter i und ii genannten Personen eintritt.

Diejenigen Personen, deren Bankbeziehung mit der Bank UBS AG und/oder UBS SWITZERLAND AG vor dem 1. Januar 2013 beendet wurde, sind von diesem Ersuchen nicht betroffen.

Für jede betroffenen Bankkundenbeziehung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2022 um folgende Informationen ersucht: ­ die Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten, letztbekannten Domiziladressen, Passnummern und koreanische Registrationsnummern (sofern vorhanden und elektronisch abrufbar) der unter (i) bis (iii) genannten Personen, sowie ­ die Vermögensstände per 1. Januar 2013 sowie per Ende bzw. Anfang eines jeden Monats für die Jahre 2013 bis 2022.

2.

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Mit Datum vom 15. Januar 2024 (BBl 2024 78) wurden die vom Amtshilfeersuchen betroffenen Personen ohne Namensnennung durch Publikation im Bundesblatt (a) über den Eingang und den Inhalt des Ersuchens, (b) über ihre Pflicht, der ESTV ihre Adresse in der Schweiz anzugeben, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben, oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie ihren Sitz oder BBl 2024 456

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Wohnsitz im Ausland haben, (c) über das vereinfachte Verfahren nach Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1), und (d) darüber informiert, dass eine Schlussverfügung für jede betroffene bzw. beschwerdeberechtigte Person erlassen wird, sofern diese nicht dem vereinfachten Verfahren zugestimmt hat.

3.

Mit heutigem Datum hat die ESTV eine Schlussverfügung betreffend all jener Personen erlassen, die trotz erfolgter Notifikation weder dem vereinfachten Verfahren nach Artikel 16 StAhiG zugestimmt noch der ESTV eine Schweizer Adresse oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz bezeichnet haben. Die ESTV eröffnet diese Schlussverfügung durch die vorliegende Mitteilung.

4.

Gegen die entsprechende Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bzw. vorliegender Mitteilung im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Die Beschwerde ist an folgende Adresse zu richten: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I / Kammer 2, Listenersuchen, Postfach, 9023 St. Gallen. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

5.

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingeholt werden.

29. Februar 2024

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Eidgenössische Steuerverwaltung

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