Feststellungsverfügung betreffend den Geschicklichkeitsautomaten ROULETTE SUPER SKILL V 6.0 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 3. Mai 2005: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 25. April 2005 wird der Geldspielautomat ROULETTE SUPER SKILL V 6.0, als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten ROULETTE SUPER SKILL V 6.0 ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

5.

Die Verfahrenskosten von 2781.25 Franken werden ESCOR AUTOMATEN AG auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

6.

Zustellung an und Publikation: A. Escor Automaten AG, Industriestrasse 34, 3186 Düdingen B. Kantone mit Abbildung C. im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern, Beschwerde geführt werden.

31. Mai 2005

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2005-1261