Bundesbeschluss über die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Freiburg

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 51 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 20042, beschliesst: Art. 1 Die in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 angenommene Verfassung des Kantons Freiburg wird gewährleistet.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 BBl 2005 403

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Gewährleistung der Verfassung des Kantons Freiburg. BB

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