Bundesbeschluss

Entwurf

über die Gewährung eines Darlehens an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zur Finanzierung eines Gebäudes der Welthandelsorganisation (WTO) in Genf vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20002 über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. November 20053, beschliesst: Art. 1 Es wird ein Verpflichtungskredit von 60 Millionen Franken bewilligt für ein zinsfreies, innert fünfzig Jahren rückzahlbares Darlehen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI).

1

Das Darlehen dient der Finanzierung der Bauarbeiten für ein zusätzliches Verwaltungsgebäude für die Welthandelsorganisation (WTO) in Genf.

2

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 617.0 BBl 2005 6843

2004-0432

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Gewährung eines Darlehens an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zur Finanzierung eines Gebäudes der Welthandelsorganisation (WTO) in Genf. BB

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