Notifikation (Art. 64 und 66 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) Olympia Overseas Inc., Tortola/British Virgin Islands: Die Eidgenössische Oberzolldirektion verfügte am 20. April 2005 die Einziehung der Vermögenswerte auf Ihrem Konto bei der UBS in Zürich.

Der Einziehungsbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen diesen Bescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Fristablauf wird der Einziehungsbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

11. Oktober 2005

5800

Eidgenössische Oberzolldirektion

2005-2510