BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 20. März 2024
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Redigo M mit den Wirkstoffen Metalaxyl (20 g/l) und Prothioconazol (100 g/l) wird, befristet bis zum 31. Mai 2024, ausschliesslich zur Produktion von 20 000 kg Saatgut für den Export mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schadorganismus
Anwendungsverfahren
Auflagen
Feldbau Mais (Saatgutbehandlung)
Keimlingskrankheiten
Aufwandmenge: 15 ml/Saatguteinheit (50 000 Körner)
1, 2
Auflagen für den Einsatz 1 Beizen des Saatguts: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.
2 Die Etiketten von Säcken mit behandeltem Saatgut sind mit folgenden Angaben zu versehen: Gebeiztes Saatgut. Nicht einnehmen! Überreste dürfen (auch gewaschen) nicht als Futter oder Lebensmittel verwendet werden.
Öffnen der Saatgutsäcke und Beladen der Sämaschine nur mit Schutzhandschuhen.
Entwicklung und Einatmen von Staub vermeiden.
Gefahrenkennzeichnungen:
1
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
EUH208: Enthält 1,2-Benzisothiazolin-3-on und Reaction mass aus: 5Chloro-2-methyl-1, 2-thiazol-3(2H)-on/2-Methyl-1,2-thiazol-3(2H)-on (3:1).
Kann allergische Reaktionen hervorrufen SR 916.161
2024-0769
BBl 2024 641
BBl 2024 641
EUH401: Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen
H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Signalwort:
Achtung
Gefahrensymbole und -bezeichnungen:
GHS07 Vorsicht gefährlich
GHS08 Gesundheitsgefährdend
GHS09 Gewässergefährdend
Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
20. März 2024
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
2
2/2
SR 172.021