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Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01]) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

18. Januar 2024

Tarifvorlage der

Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8010 Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 reichte die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8010 Zürich im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs (KT 2024) ein.

Die Anpassungen am bereits genehmigten Tarif KT 2024 betreffen den Spar- und Drehtürtarif. Infolge der per 1. Januar 2024 in Kraft tretenden AHV-Reform gab es Änderungen bei der schrittweisen Erhöhung des ordentlichen Pensionierungsalters (Referenzalter) von Frauen sowie bei den Regeln zum flexiblen Altersrücktritt. Beim Drehtürtarif wurde der technische Zins für die Berechnung der Einmaleinlage bei Übernahme von Alters- und Hinterlassenenrentnerbeständen angepasst und der Kostensatz wurde erhöht. Der Garantiezins für das überobligatorische Sparguthaben wurde angepasst.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 18. Januar 2024 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2024 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2024-0749

BBl 2024 667

BBl 2024 667

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp.

Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

22. März 2024

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA