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Verfügung betreffend die Mehrwertsteuer Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat, in Anwendung von Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20), mittels Verfügung vom 8. Januar 2024 die Steuerforderungen gegenüber der Bemfey GmbH (Hauptstrasse 54, 6045 Meggen) für die Steuerperioden 2018 bis 2022 (Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2022) festgesetzt. Es wurde erkannt: 1.

2.

Die Mehrwertsteuerforderungen der ESTV gegenüber der Bemfey GmbH für die Steuerperioden 2018 bis 2022 (Steuerperiode = Kalenderjahr) betragen: Steuerperiode 2018:

CHF 5729;

Steuerperiode 2019:

CHF 4497;

Steuerperiode 2020:

CHF 3230;

Steuerperiode 2021:

CHF 2686;

Steuerperiode 2022:

CHF 811.

Die Nachforderung (zuzüglich zur Selbstdeklaration) der ESTV gegenüber der Bemfey GmbH für die Steuerperioden 2018 bis 2022 beträgt demnach: CHF 24 914

3.

nebst Verzugszins seit dem 30. April 2021.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Da die Verfügung der Steuerpflichtigen an ihrem Domizil nicht zugestellt werden konnte und sie keinen erreichbaren Vertreter hat, wird die Verfügung in Anwendung von Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) durch Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet.

Gemäss Artikel 83 Absatz 1 MWSTG kann diese Verfügung innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe und Beilage der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin bzw. seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen (Art. 83 Abs. 2 MWSTG). Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Ein-sprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Briefumschläge nicht eingeschriebener Sendungen an die ESTV können aus technischen und administrativen Gründen nicht aufbewahrt werden; für den Beweis der Fristeinhaltung wird daher empfohlen, die Einspracheschrift mit eingeschriebener Post zu versenden und ihr den Briefumschlag

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beizulegen, in dem die vorliegende Verfügung zugestellt wurde. Die Einsprachefrist steht still (Art. 22a Abs. 1 VwVG): a.

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Wird die Verfügung nicht rechtzeitig angefochten, so erwächst sie in Rechtskraft. Die rechtskräftige Verfügung steht vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden nach Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gleich (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). In einer schon vor ihrer Zustellung angehobenen Betreibung berechtigt sie unmittelbar zur Betreibungsfortsetzung im Sinne von Artikel 88 SchKG, sofern unter genauer Bezugnahme auf die Betreibung der Rechtsvorschlag aufgehoben worden ist (BGE 115 III 95; 107 III 60; 75 III 44).

21. März 2024

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Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Abteilung Recht, Team IV

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