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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 vom 14. März 2024

Sehr geehrte Frau Regierungspräsidentin Sehr geehrter Herr Regierungspräsident Sehr geehrte Mitglieder der Kantonsregierungen 1

Wir haben den Sonntag, 9. Juni 2024, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über: ­ die Volksinitiative vom 23. Januar 2020 «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» (BBl 2023 2285); ­ die Volksinitiative vom 10. März 2020 «Für tiefere Prämien ­ Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» (BBl 2023 2286); ­ die Volksinitiative vom 16. Dezember 2021 «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» (BBl 2023 2287); ­ das Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) (BBl 2023 2301).

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Wir ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind:

21 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) mit der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11); 22 das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) mit der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR 195.11) und dem Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 7. Oktober 2015 betreffend die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer (BBl 2015 7501);

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23 die Verordnung der Bundeskanzlei vom 25. Mai 2022 über die elektronische Stimmabgabe (VEleS; SR 161.116); 24 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 31. Mai 2006 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe (BBl 2006 5225) und das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 15. Juni 2007 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe. Vollzugsprobleme; 25 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 30. November 2018 über die Ermittlung der Ergebnisse eidgenössischer Volksabstimmungen mit technischen Mitteln (BBl 2018 7683).

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Insbesondere bitten wir Sie, dafür zu sorgen, dass

31 die Abstimmungsvorlagen frühestens vier, spätestens aber drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind; 32 die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizerinnen und -schweizern und auf spezielles Gesuch hin andern im Ausland weilenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen frühestens in der Kalenderwoche 18 verschicken können; 33 die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bereich Vertrieb (Verkauf Publikationen), 3003 Bern, bezogen werden; 34 die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden; 35 die kantonalen Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im amtlichen Publikationsorgan Ihres Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist der Kantonsregierung eingeschrieben zuzustellen (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, BPR).»; 36 das Amtsblatt, in dem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird; 37 die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.

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Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zukommen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollen Sie bitte sofort der Bundeskanzlei mitteilen.

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Wir ersuchen Sie, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, ihre Abstimmungsergebnisse umgehend an die kantonale Zentralstelle zu übermitteln.

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Die kantonale Zentralstelle übermittelt das vorläufige Abstimmungsergebnis umgehend in elektronischer Form an die Bundeskanzlei und an das Bundesamt für Statistik. Das zu übermittelnde Ergebnis der Gemeinden und des Kantons umfasst die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Ja- und der NeinStimmen sowie die Zahl der leeren und der ungültigen Stimmzettel. Die genannten Bundesstellen informieren mit separatem Schreiben über die organisatorischen und technischen Anforderungen der Ergebnisübermittlung.

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Vorläufige Abstimmungsergebnisse dürfen nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungstages öffentlich bekannt gegeben werden. Dies betrifft auch Ergebnisse auf Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksebene. Wir bitten Sie, die betreffenden Behörden entsprechend zu instruieren.

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Die vier Abstimmungsfragen erscheinen auf dem Stimmzettel in nachstehender Reihenfolge und lauten: 1. Wollen Sie die Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» annehmen?

2. Wollen Sie die Volksinitiative «Für tiefere Prämien ­ Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» annehmen?

3. Wollen Sie die Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» annehmen?

4. Wollen Sie das Bundesgesetz vom 29. September 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) annehmen?

Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren Präsidentinnen und Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren Regierungsrätinnen und Regierungsräte, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. März 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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